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Die berufliche Vorbildung wird nachgewiesen durch eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige abgeschlossene schulische Berufsausbildung oder eine bestandene Qualifikationsprüfung für ein Amt der zweiten oder dritten Qualifikationsebene nach dem Leistungslaufbahngesetz oder eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung Die Ausbildungsrichtung an der BOS ist entsprechend der beruflichen Vorbildung vorgegeben (Zuordnungsliste des Kultusministeriums in Bayern). Die Eignung für den Bildungsgang der BOS ist gegeben bei Vorliegen der Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder bei einem Notendurchschnitt von höchstens 3, 5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss. Fehlt eine Note in den Fächern Deutsch, Englisch oder Mathematik oder ist der Notendurchschnitt von 3, 5 in diesen Fächern nicht erreicht ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erforderlich.
§ 5 Aufnahme in die Fachoberschule (1) 1 Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule setzt einen mittleren Schulabschluss sowie die Eignung gemäß § 7 voraus. 2 In die Jahrgangsstufe 12 kann nur aufgenommen werden, wer die Erlaubnis zum Vorrücken in der entsprechenden Ausbildungsrichtung erhalten hat. (2) 1 In die Ausbildungsrichtung Gestaltung kann nur aufgenommen werden, wer in einer Aufnahmeprüfung, die bei Unterrichtsbeginn höchstens 18 Monate zurückliegt, seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten nachweist. 2 Zu den von der Schule gestellten Themen ist je eine Arbeit nach der sichtbaren Wirklichkeit und aus der Vorstellung anzufertigen. 3 Die Bearbeitungszeit für jede Aufgabe beträgt 120 Minuten. 4 Die Arbeiten werden von zwei von der Schulleitung bestimmten Lehrkräften beurteilt; können sich die beiden Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleitung oder eine vorab bestimmte dritte Lehrkraft. 5 § 20 Abs. FOBOSO: § 5 Aufnahme in die Fachoberschule - Bürgerservice. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die Aufnahme in den abschließenden halbjährigen Vollzeitunterricht des Ausbildungsabschnitts 3/2 des dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgangs "Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife" (DBFH-Bildungsgang) setzt eine bestandene Berufsabschlussprüfung und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule voraus.
Erkrankungen sind unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann ein schulärztliches Zeugnis verlangen. Quelle: Bayerisches Fachoberschul- und Berufsoberschul-Netz
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