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Wenn das Kind nur in Begleitung eines Elternteils erscheint, kommt der Behandlungsvertrag im Normalfall, bei verheirateten Eltern, mit beiden Elternteilen zustande. Regelmäßig wird auch der andere Ehegatte für "Rechtsgeschäfte zur Deckung das Lebensbedarfs der Familie" verpflichtet. Dazu zählen medizinisch notwendige, insbesondere unaufschiebbare Behandlungen. Erscheint ein Minderjähriger alleine zur Behandlung in der Praxis, ist dies dann unproblematisch, wenn eine akute Behandlungsbedürftigkeit besteht. In diesen Fällen wird von einer hypothetischen Einwilligung der Eltern ausgegangen. Einverständniserklärung für ärztliche behandlung zur reduktion der. In weniger dringenden Fällen sollte, gegebenenfalls auch fernmündlich, die Einwilligung zumindest eines Elternteils eingeholt werden. Einwilligung in die Behandlung Für die eigentliche medizinische Behandlung ist eine Einwilligung notwendig, ohne die die Behandlung rechtswidrig wäre. Bei der Einwilligung eines minderjährigen Patienten kommt es nicht auf dessen Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einsichtsfähigkeit an.
Viele Indikationsstellungen sind Empfehlungen, dennoch liegt die Entscheidung in den meisten Fällen immer bei dem Patienten, ob die Maßnahme durchgeführt werden soll.
Denn genau dann beginnt man, dem Patienten eine ärztliche Maßnahme nahezubringen und verständlich zu machen. Man beginnt den gemeinsamen Weg in eine Therapie oder Untersuchung. Somit ist es auch eine Chance, das Vertrauen des Patienten zu gewinnen und auf dessen Sorgen und Fragen einzugehen. Das Setting spielt dabei keine unwichtige Rolle. Medizinrecht: Rechtsprobleme bei der Behandlung Minderjähriger | Ihre Rechtsanwälte und Fachanwälte in Bonn: RNSP Roos Nelskamp Schumacher & Partner Rechtsanwälte. Für ein Aufklärungsgespräch, besonders für ein ausführliches, sollte eine angemessene Umgebung vorherrschen - ein ruhiger Raum oder am Bett im Krankenzimmer des Patienten. Dabei sollte auch auf die Privatsphäre geachtet werden, sofern das möglich ist. In der Regel gilt der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten und somit findet das Aufklärungsgespräch zu zweit statt. Jedoch kann es sein, dass der Patient es wünscht, beispielsweise bei besonders schweren Eingriffen, dass noch eine weitere Person mit im Raum anwesend ist (z. B. Ehepartner). Das sollte respektiert und vom Arzt möglich gemacht werden, da es für den Patienten eine wichtige Angelegenheit ist, eine Entscheidung zu treffen, bei der viele medizinische Details besprochen werden.
So hat nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seiner Entscheidung vom 29. : 26 U 1/15) die Voraussetzungen an die nur durch einen Elternteil erklärte Einwilligung konkretisiert. Der Entscheidung des OLG Hamms lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines im Alter von 2, 5 Jahren verstorbenen Mädchens verlangten wegen eines Behandlungsfehlers 500. 000, 00 EUR Schmerzensgeld von einer Bielefelder Klinik. Nachdem das Mädchen bereits mit multiplen Krankheitssymptomen zur Welt gekommen war, sollte zwei Monate nach ihrer Geburt eine operative Biopsie durchgeführt werden. Ärztlicher Eingriff - Anforderungen an die Einwilligung der Eltern. Bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch vor der Operation war nur die Mutter des Mädchens anwesend, die auch den anästhesistischen Aufklärungsbogen alleine unterschrieb. Der Eingriff verlief nicht planmäßig, bereits bei der Intubation und Beatmung des Mädchens kam es zu Problemen, so dass die Ärzte die Biopsie nicht durchführten. Nach zahlreichen Klinikaufenthalten in der Folgezeit verstarb das Mädchen im Jahre 2011.