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Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit bezweifeln. Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgerichtden Zinssatz von 0, 5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird. Für Verzinsungszeiträume vor dem 2012 Hier ist Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.
Rechtsanwalt Jansen: "Letztlich wird das Bundesverfassungsgericht klären müssen, ob die Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 Prozent verfassungswidrig sind. Hier sind bereits Verfahren anhängig. Bis dahin können Steuerzahler aber Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und die Aussetzung der Vollziehung der Zinsen ab April 2015 beantragen. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieses Zinssatzes fest, können zu viel gezahlte Zinsen auch zurückverlangt werden. " Mehr Informationen auf der Kanzleiwebsite.
Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören u. a. die Zinsen für Steuernachzahlungen und die Aussetzungszinsen. Das bedeutet also, dass für eine Aussetzung der Vollziehung von Zinsen keine Zinsen zu zahlen sind. Das gilt auch dann, wenn die Zinsen nach einer Aussetzung der Vollziehung zu einem späteren Termin gezahlt werden müssen. Sollte das Finanzamt bei der Aussetzung der Vollziehung der Zinsen auf eine Zinspflicht nach § 237 AO hingewiesen haben, dann ist dies in diesem Zusammenhang unzutreffend. Wichtig! Hat jemand die festgesetzten Zinsen trotz Aussetzung der Vollziehung an das Finanzamt gezahlt, kann er beantragen, dass ihm die gezahlten Zinsen erstattet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene aufgrund einer Fehlinformation des Finanzamts befürchten musste, dass weitere Zinsen auf die Zinsen anfallen könnten. Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nur dann erforderlich, wenn der bisherige Aussetzungsbescheid nicht mehr wirksam sein sollte. Diese Informationen könnten Sie auch interessieren: BFH-Kommentierung: Abzinsung einer Darlehensverbindlichkeit Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Arbeitshilfe Juli 2018 Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen: Schreibvorlage zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Muster Download Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - AdV Datei öffnen Bei einer Steuernachzahlung drohen Nachzahlungszinsen von 6% jährlich, wenn die Steuerfestsetzung mehr als 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgt. Der BFH hat diesen Zinssatz in einem AdV-Beschluss vom 25. 4. 2018 - IX B 21/18 jüngst als verfassungswidrig eingestuft. Das BMF hat hierauf bereits reagiert, vgl. Schreiben vom 14. 6. 2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01. Steuerpflichtige sollten gegen einen Zinsbescheid Einspruch einlegen und dessen AdV beantragen. Das Einspruchsverfahren sollte zum Ruhen gebracht werden, bis die anhängigen Verfahren beim BFH und beim BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes entschieden sind. Für den Einspruch samt Ruhensantrag und den AdV-Antrag gegen den Zinsbescheid bietet sich der oben zum Download zur Verfügung gestellte Formulierungsvorschlag an.
Nr 1. wird klargestellt, dass für Hinterziehungszinsen besondere Regelungen nach 2. gelten. Diese besonderen Regelungen werden dann in Abschnitt VII Nr. 2 dargestellt. Hiernach sind Hinterziehungszinsen für Zeiträume ab 1. 2019 nur insoweit vorläufig festzusetzen, soweit für den gleichen Zeitraum nach § 233a AO festsetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden. Da die Zinsen nach § 233a AO und nach § 235 AO insbesondere einen anderen Zinsbeginn haben, ist dies durchaus nicht immer der Fall. Gleiches gilt in Änderungs- oder Berichtigungsfällen, wenn die Festsetzung der Hinterziehungszinsen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufige ergangen ist. Bei nur teilweiser Vorläufigkeit sind ebenfalls Sonderregelungen zu beachten. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 29. 2021 BMF, Schreiben v. 2021, IV A 3 - S 0338/19/10004:005 Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Sechs Prozent Zinsen p. a. verlangt der Fiskus bei Steuernachzahlungen. Die Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes steht seit einem Beschluss des Bundesfinanzhofs in Frage. Die Vollziehung dieser Nachzahlungszinsen könne ausgesetzt werden, teilte jetzt das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 14. Juni 2018 mit. "Wer zur Steuernachzahlung und zur Zahlung der Zinsen aufgefordert wurde, sollte jetzt den Steuerbescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen. Die Vollziehung der Zinsen kann ausgesetzt werden", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner der Kanzlei AJT in Neuss. Seit Jahren sind die Zinsen im Keller. Auf die Zinsforderungen der Finanzbehörden hat diese anhaltende Niedrigzinsphase jedoch keinen Einfluss. Bei Steuernachzahlungen verlangen sie weiterhin den üppigen Zinssatz von 6 Prozent jährlich oder 0, 5 Prozent pro Monat. Diesen hohen Zinssatz hält auch der Bundesfinanzhof für übertrieben und bezweifelt in seinem Beschluss vom 25. April die Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes (Az.