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Sehr geehrter Fragesteller, gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt: Das Parken auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich erlaubt und von der Dauer her grundsätzlich nicht eingeschränkt. Von diesen Grundsätzen gibt es Ausnahmen, die in § 12 Abs. 3, 3a und 3b StVO geregelt sind. Danach ist es u. a. unzulässig vor Grundstücksein- und ausfahrten zu parken. Dieses Verbot gilt in schmalen Straßen auch gegenüber von Ein- und Ausfahrten. Es ist dabei unerheblich, ob die Ausfahrt auch tatsächlich als Ausfahrt genutzt wird. Da das Parken vor seiner Ausfahrt nicht zulässig ist, sind auch keine rechtlichen Möglichkeiten erkennbar, die Entfernung des Schildes "Ausfahrt freihalten" juristisch durchzusetzen. Das Schild hängt dort rechtmäßigerweise. Eine Zweckentfremdung der Garage kann ich hier nicht erkennen, da ihr Nachbarn dort u. auch Fahrräder, also Verkehrsmittel, unterstellt. Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen Sonja Richter - Rechtsanwältin - Gesetzestext: § 12 Abs. 3 - 3b StVO "(3) Das Parken ist unzulässig 1. Zufahrtsrecht zur Garage ohne Anteil am Flurstück in einer WEG. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224), 5.
3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7, 5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22. 00 bis 06. 00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen. (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Garagenzufahrt als stellplatz 5. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. "
So geht es nun, dass sich die Frau des Nachbarn sich "provokativ" vor diese Einfahrt stellt mit der offensichtlichen Absicht einen Parkplatz auf der Strae fr ihren Mann zu reservieren. Wie seht ihr meine Lage??? 27. 2007, 12:14 #2 Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1345 Beigetreten: 14. 06. 2005 Wohnort: Zwischen Hessen, BW und der Pfalz Mitglieds-Nr. : 10319 Gibt es noch den abgesenkten Bordstein? Davor darf nicht geparkt werden, jedenfalls sicher nicht, wenn dahinter ein Stellplatz ist. Das man auf schrgen Einfahrten nicht parken drfte, habe ich ja noch nie gehrt. Das ist sicherlich Quatsch, in unserer bergigen Gegend gbe es dann fast gar keine zulssigen Stellpltze Was bleibt: Anzeigen. -------------------- Gru, Michael 27. 2007, 12:35 #3 Ja, es gibt einen kaum zu erkennenden abgesenkten Bordstein. Das mit den Bergen gibt es in Kln nicht. 28. Garagenzufahrt als stellplatz webcam. 2007, 03:18 #4 Beiträge: 4282 Beigetreten: 15. 09. 2003 Mitglieds-Nr. : 50 Weiterhin drfte der Platz vor der ehemaligen Garage im Bauplan immer noch als Stellplatz eingetragen wsste jetzt auf Anhieb kein Haus bei dem nicht jeder Flecken der als Stellplatz geeignet wre nicht auch als solcher eingetragen wurde.