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Man geht jedoch davon aus, dass, enthält ein Tarifvertrag eine anderweitige Obergrenze für die Kürzung, diese Regelung den Vorrang hat und das unabhängig davon, ob sich diese für den Arbeitnehmer günstiger oder ungünstiger gestaltet. Im Individualarbeitsrecht hingegen ist davon auszugehen, dass im Arbeitsvertrag geregelte andere Kürzungsmöglichkeiten dann als unwirksam anzusehen sind, wenn sie sich für den Arbeitnehmer ungünstig gestalten. Darüber, wie eine Gesundheitsprämie in Ihrem Unternehmen in zulässiger Art und Weise eingeführt werden kann, berät Sie Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest mit seinem Team gern in einem persönlichen Gespräch.
Aber unabhängig davon, welchen Zweck man der Gesundheitsprämie zuordnet und wie man diesen bewertet, stellt sich die Frage, in welcher Form die Einführung einer solchen Gesundheitsprämie zulässig wäre? Die Voraussetzungen einer Gesundheitsprämie Eine zulässige Gesundheitsprämie stellt immer eine Sondervergütung dar, das heißt, sie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die nicht für einzelne Zeitabschnitte in regelmäßiger Wiederholung erbracht, sondern zusätzlich gewährt wird. Diese wird den Arbeitnehmern unter dem Vorbehalt gewährt, dass eine Kürzung dieser Leistung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfolgt. Doch wie hoch darf die Kürzung dieser versprochenen Prämie pro Tag, den man aufgrund von Krankheit ausfällt, sein? Innerhalb welcher Grenzen diese Kürzung erfolgen kann, regelt § 4a EntFG. Arbeitgeber zahlt versprochene prämie nicht mehr. Die gesetzliche Obergrenze pro Tag liegt in der Summe von einem Viertel des Betrages an Arbeitsentgelt, die der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt an einem Tag verdient.