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Antwort vom 26. 10. 2015 | 23:13 Von Status: Unbeschreiblich (30192 Beiträge, 9404x hilfreich) aber wegen 85€. So What. Nun sollte A aber dabei nicht völlig vergessen, dass er selbst diese "so what"-Nummer durch seine Anzeige ausgelöst hat. Er hätte es ja sein lassen können. Hätte dem Angeklagten sicherlich auch besser gefallen. Ich habe dafür -sorry, ist wirklich nicht böse gemeint- wenig Verständnis. Erst zeigt man die Leute an, weil man offensichtlich will, dass sie für ihre Straftat bestraft werden, aber wenn man dann seinen Teil dazu beitragen soll, dass das klappt (bei Gericht herrscht nun einmal das Mündlichkeitsprinzip), dann hat man keine Lust dazu. Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter/Zeuge. Eins geht ja nun nur. wenn das Gericht hier um die Ecke wäre Nun muß man sich aber mal vorstellen, dass es auch mehrere Zeugen geben kann, die alle an verschiedenen Orten wohnen. Soll das Gericht dann -like a Wanderzirkus- umherziehen, damit die einzelnen Zeugen nicht zu fahren brauchen?! A wird sich das ganze mal anschauen Das ist eine gute Entscheidung, denn ansonsten könnte es teuer für A werden, dadurch das man ihm zumindest ein Ordnungsgeld aufdrückt und wenn es richtig dumm läuft, die Kosten für den ganzen -ggf.
Der Rechtsanwalt ist an Ihrer Seite und achtet als Zeugenbeistand während der Vernehmung bei der Polizei darauf, dass Sie sich nicht selbst belasten. Vorladung als Beschuldigter: Was muss ich tun? Eigentlich nichts. Sie sollten einer Vorladung als Beschuldigter jedenfalls keine Folge leisten und stattdessen einen Strafverteidiger aufsuchen. Ein Fachanwalt für Strafrecht wird Ihnen immer raten, sich zunächst schweigend zu verteidigen: Schweigen ist die einzige und zugleich auch die stärkste Waffe, die Sie im Strafrecht haben. Gehen Sie jedenfalls niemals ohne Anwalt zu dem Termin – egal ob als Beschuldigter oder Zeuge! Senden Sie Ihre Vorladung an unsere Kanzlei und ein Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Strafrecht wird Sie zurückrufen und unverbindlich beraten. Vorladung bei Polizei: Muss man erscheinen oder kann man absagen?. Vorladung als Beschuldigter: Was tun, wenn ich unschuldig bin? Natürlich denkt man als Beschuldigter: Ich habe nichts getan, ich bin unschuldig, was soll mir passieren? Ich kann den Vorwurf sicher schnell aufklären, dann erkennen die, dass ich unschuldig bin!
Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin wird Ihnen zudem sämtliche Korrespondenz mit den Behörden abnehmen, was von den meisten Mandanten als äußerst entlastend empfunden wird. 2. Vorladung als Zeuge Als Zeuge ist die Situation unter Umständen etwas anders. Grundsätzlich sind Sie auch als Zeuge nicht zum Erscheinen auf der Wache verpflichtet, selbstverständlich erst recht nicht, wenn Ihnen z. B aufgrund einer Verwandtschaft zum Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Seit der StPO-Reform aus dem August 2017 ist ein Zeuge jedoch zum Erscheinen auf der Polizeiwache sowie zur Aussage zur Sache verpflichtet, soweit der Vorladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163a Abs. 3 StPO). Folgt der Zeuge dann weiterhin nicht der Vorladung, folgt die Vorführung des Zeugen. Dies bedeutet, Sie werden als Zeuge meist in den frühen Morgenstunden von der Polizei in einem Polizeifahrzeug abgeholt und zwangsweise zur Wache geführt- eine äußerst unangenehme Situation, insbesondere, wenn man im Verfahren eigentlich lediglich Zeuge ist.
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