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Das Straßen- und Wegerecht ist das öffentliche Sachenrecht an den Straßen (auch den Wasserstraßen), Wegen und Plätzen der Allgemeinheit. Die straßen- und wegerechtliche Widmung geschieht durch einen Hoheitsakt der zuständigen Behörde. Rahmengesetze hierfür sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Straßengesetze der Länder (z. B. StrG-BW). Das FStrG gilt für alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen. Räum- und Streupflicht, sowie Winterdienst - alle Specials zu Haftung (in Zusammenhang mit einer Person oder Institution) | urteile-zum-winterdienst.de. Öffentliche Wege niederer Klassen werden durch die Landesstraßen- oder -wegegesetze gewidmet. In Bayern gilt beispielsweise das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Nach dem Straßen- und Wegerecht werden Straßen regelmäßig dem Gemeingebrauch gewidmet (siehe Verkehrsgrund). Hierbei wird regelmäßig der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Mit dem Gemeingebrauch ist jedermann berechtigt, die Straßen im Rahmen der Widmung zu nutzen. Der Gemeingebrauch umfasst bspw. den üblichen Straßenverkehr, die Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation oder das Verteilen von Flugblättern. Wird die Straße aber entgegen ihrer Widmung in erster Linie für kommerzielle Zwecke genutzt, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigungsbedürftig ist.
Berechtigt dazu sind die Bundesländer bzw. die jeweilige Kommune. Daher haben die einzelnen Länder auch jeweils ein eigenes Straßengesetz. Eine Ausnahme bilden Bundesstraßen und - autobahnen, deren rechtliche Stellung sowie relevante Rechte und Pflichten im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) geregelt sind. Das bedeutet, dass nur der Bund über die Nutzung dieser Straßen entscheiden kann. Dabei ist dem Wegerecht zufolge der Eigentümer der Straße (also der Bund oder das Land) gleichzeitig auch Träger der Straßenbaulast. Straßen und wegerecht niedersachsen pa. Das heißt, er ist zuständig für deren Planung, Betrieb und Unterhaltung. Im Wegerecht bildet die sogenannte Einziehung oder Entwidmung das Gegenteil zur Widmung. Verliert die betroffene Straße ihre ursprüngliche Bedeutung im Verkehr, erfolgt die Einziehung. Sämtliche Sondernutzungsrechte entfallen dadurch. Sonder- und Wegerechte im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsordnung Das Wegerecht der Straßenverkehrsordnung ( StVO) bezieht sich auf die besonderen Rechte für bestimmte Fahrzeuge (z. Rettungsfahrzeuge, Straßenreinigung, Post etc. ).
D., Honorarprofessor an der Universität Greifswald; Verfasser zahlreicher Werke zum Bau-, Planungs-, Straßen- und Abgabenrecht und der neuen Überarbeitung des Handbuchs "Öffentliche Straßen" (Beck-Verlag, September 2020, 3. Aufl. ) Weitere Veranstaltungen mit diesem Dozenten finden Inhalte Im Webinar werden in bewährter Weise sowohl Grundlagen als auch neue Entwicklungen zu wichtigen Fragen des Straßenrechts behandelt. Straßen und wegerecht niedersachsen 2. Gegenstand wird die Rechtsprechung aus jüngster Zeit sein; sie wird jeweils in Bezug zu den Landesstraßengesetzen aus den Bundesländern dargestellt, die im Fokus der Veranstaltung stehen. Folgende Schwerpunktthemen werden behandelt: Straßenbestandsrecht (Vorrang TKG, Widmung, Einziehung, altrechtliche Straßen) Nutzungsrecht (Gemeingebrauch, Anliegergebrauch, Sondernutzung) privatrechtliche Sondernutzung Zugang/ Zufahrt Die Inhalte bieten neben der aktuellen Rechtsprechung einen systematischen Überblick über das Straßenrecht und sind sowohl für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Straßenbau- als auch von Straßenverkehrsbehörden von Interesse.
[5] Straßengesetze beziehen sich auf die gewidmeten Straßen. Rz. 2 Das Straßenverkehrsrecht hingegen befasst sich mit der Ordnung des Verkehrs und hat zum Ziel, die Sicherheit und Leichtigkeit zu gewährleisten; es regelt den durch die Widmung zugelassenen Verkehr unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. [6] Der Straßenbegriff im Straßenverkehrsrecht ist weiter als der im Wegerecht. Der Begriff der öffentlichen Straße in diesem Sinne erstreckt sich unabhängig von der wegerechtlichen Widmung (rechtlich-öffentliche Wege) auf alle Wege, die tatsächlich für den allgemeinen öffentlichen Verkehr benutzt werden. Dazu gehören zunächst alle Wege im Sinne des Wegerechts, aber auch sog. tatsächlich-öffentliche Wege, auf denen der jeweilige Eigentümer einen öffentlichen Verkehr eröffnet hat oder duldet. Straßen- und Wegerecht in Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 21.06.2022 in Berlin (WB226003). [7] Rz. 3 Öffentliche Straßen i. S. d. Straßenrechts sind diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu gehören auch die öffentlichen Wege und Plätze. [8] Die Tatsache, dass die Bedeutung des Weges nachgelassen hat, der Verkehr zurückgegangen ist und ein Weg kaum noch genutzt wird, steht der Annahme seiner Öffentlichkeit nicht entgegen.
S. 283) bekanntgemacht. § 43 Abs. 2 und 3 tritt am 1. Januar 1981 in Kraft (Artikel I Nr. 40 Buchst. b in Verbindung mit Artikel V Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes).