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Was nun folgt ist ein Manifest des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Persönlichkeitsrechts im Zeitalter des Internets: "Zur Freiheit gehört es, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten fortzuentwickeln und zu verändern. Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit und eingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung muss deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines zurücktreten vergangener Sachverhalte eröffnet die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Bildlich wird dies zum Teil auch als "Recht auf Vergessen" oder als "Recht auf Vergessenwerden" bezeichnet. Dem ist nichts hinzuzufügen. Recht auf Vergessen II, 1 BvR 276/17, Beschluss vom 06. 2019 Der weitere Fall hatte eine Klage gegen einen Suchmaschinenbetreiber zu Grundlage.
29). Gelangen innerhalb mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume beide Grundrechtskataloge parallel zur Anwendung, richtet sich der Grundrechtsschutz grundsätzlich nach dem jeweils höheren Schutzniveau (vgl. 53 GRC). Hierfür stellt das BVerfG nun erstmals die im Einzelfall widerlegliche Vermutung auf, "dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet ist. " (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 55) Aufgrund dieser Vermutung genießen die Grundrechte des Grundgesetzes innerhalb des Überlagerungsbereiches also einen grundsätzlichen Prüfungsvorrang, auch wenn das BVerfG ankündigt, die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Grundrechte der Charta auszulegen (Rn. 60). Recht auf Vergessen II – Eine Zäsur Sieht das umzusetzende und zu vollziehende Unionsrecht keine Gestaltungsspielräume vor, ist kein Raum für die Grundrechte des GG; sie treten zurück und machen den Grundrechten der Charta Platz.
Der Sachverhalt Dem Beschluss Recht auf Vergessen II liegt eine Urteilsverfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Celle vom 29. Dezember 2016 zugrunde. Die Klägerin verfolgte mit der Klage einen Unterlassungsanspruch gegen den Suchmaschinen-Betreiber Google. Die Klägerin, Geschäftsführerin eines Unternehmens, hatte zuvor dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) ein Interview bzgl. der Kündigung eines ihrer Mitarbeiter gegeben. Der NDR strahlte das Interview Anfang 2010 im Rahmen eines Beitrags mit dem Titel "Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber" aus. Nach Ausstrahlung stellte der NDR ein Transkript des Beitrages in das eigene Online-Archiv. Bei Eingabe des vollständigen Namens der Klägerin in die Suchmaske des beklagten Suchmaschinen-Betreibers war der Beitrag aufzufinden. Die Klägerin berief sich vor dem OLG Celle erfolglos auf äußerungs- und datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art.
Zuletzt spreche auch der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht gegen die Einbeziehung. Die Vorschrift müsse aufgrund der Integrationsverantwortung zugunsten des Unionsrechts ausgelegt werden. Sodann nimmt das BVerfG eine Abwägung zwischen den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 7 GRCh) und auf Schutz der personenbezogenen Daten ( Art. 8 GRCh) auf der einen und dem Recht auf unternehmerische Freiheit ( Art. 16 GRCh) auf der anderen Seite vor. Im Rahmen dieser Abwägung finden zudem die Meinungsfreiheit ( Art. 11 GRCh) der Inhalteanbieter und das Informationsinteresse der Internetnutzer Berücksichtigung. Die Entscheidung des Gerichts fällt letztlich zulasten der Beschwerdeführerin aus. Welche Folgen hat das Urteil? Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass diese Entscheidung – trotz des immensen Bedarfs an Rechtssicherheit hinsichtlich eines "Rechts auf Vergessenwerden" – weniger wegen der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Grundrechten zukunftsweisend ist, sondern vielmehr aufgrund der Neupositionierung des BVerfG.