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Dagegen können gesundheitliche Bedenken befristet z. bis zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen für den Beschäftigten oder bis zur Ausheilung einer spezifischen Erkrankung des Beschäftigten bestehen. Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes und eine Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung zu empfehlen, wenn die Gesundheit des Beschäftigten durch die Bedingungen am Arbeitsplatz weiterhin gefährdet ist. Hierüber und über eingeleitete bzw. vorgesehene Maßnahmen müssen die zuständige Behörde, bzw. die Berufsgenossenschaft und die Personalvertretung vom Unternehmer informiert werden. Gesundheitliche Bedenken oder nicht bzw. nicht rechtzeitig durchgeführte spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können zu Beschäftigungsbeschränkungen führen. Der Beschäftigte wird vom Arzt über den Untersuchungsbefund unterrichtet und bei gesundheitlichen Bedenken schriftlich beraten. Halten der Arbeitgeber oder der Beschäftigte die ärztliche Bescheinigung für unzutreffend, führt die Berufsgenossenschaft auf entsprechenden Antrag eine Entscheidung herbei.
Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei gefährdenden Tätigkeiten auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse. Insbesondere nach einzelnen Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz sind deshalb für Beschäftigte, deren Tätigkeit mit Gesundheits- oder Unfallgefahren verbunden ist, Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom Arbeitgeber auf dessen Kosten zu veranlassen oder anzubieten. Pflichten für Arbeitgeber Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind danach vom Arbeitgeber immer dann zu veranlassen, wenn bei gefährdenden Tätigkeiten Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten zu erwarten sind. Dies gilt in besonderem Maße für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle. Rechte für Arbeitnehmer Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind den Beschäftigten anzubieten, wenn eine niedrigere Gefährdung vorliegt, jedoch Auswirkungen auf die Gesundheit oder Leistungsfähigkeit des Beschäftigten im Einzelfall nicht auszuschließen sind. Hierzu gehören arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen z. nach der Bildschirmarbeitsverordnung oder dem Arbeitszeitgesetz, unter bestimmten Voraussetzungen aber z. auch nach der Gefahrstoffverordnung oder der Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
Der Arbeitgeber hat darüber hinaus den Beschäftigten nach § 11 Arbeitsschutzgesetz auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden nach allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin (Berufsgenossenschaftliche Grundsätze) durchgeführt. Facharzt für Arbeitsmedizin / Betriebsmedizin Der Arbeitgeber kann mit der Durchführung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Arbeitsmedizin" oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" beauftragen. Erfordern bestimmte spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen besondere Fachkenntnisse und/oder eine spezielle Ausrüstung, über die der beauftragte Arzt nicht verfügt, so ist ein Arzt hinzuzuziehen, der diese Anforderungen erfüllt. Da Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wichtiger Bestandteil der Aufgaben des Betriebsarztes sind, ist dieser im Regelfall zu beauftragen.
Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die nach Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz zu veranlassen sind, führt diese Entscheidung die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde herbei. Für alle untersuchten Beschäftigten, für die nach den Rechtsvorschriften im Arbeitsschutz arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, führt der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei. Die ärztliche Bescheinigung ist inhaltlich so gestaltet, dass sie als Vorsorgekartei dienen kann. Die Kartei soll die Möglichkeit einer späteren Auswertung bieten. Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, die sie betreffenden Angaben einzusehen. Die ärztlichen Aufzeichnungen und Befunde über Vorsorgeuntersuchungen sollten vom beauftragten Arzt mindestens 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Nachgehende Untersuchungen Beschäftigten, die eine gefährdende Tätigkeit mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 beendet haben, sind nachgehende Untersuchungen anzubieten.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge kann in Abhängigkeit von den betrieblichen Bedingungen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge sein. Berufskrankheiten können noch lange nach der beruflichen Belastung auftreten. Um frühzeitig Symptome zu erkennen, gibt es die sogenannte " nachgehende Vorsorge ", zu der wir verschiedene Services anbieten.
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