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Familie meint nur die eheliche Gemeinschaft oder Verwandtschaftsverhältnisse, nicht die nichteheliche Gemeinschaft oder Mitglieder von WG's. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist das Mietverhältnis vom Mieterschutz, zumindest bei unbefristeten Mietverträgen ausgenommen. Als Vermieter können Sie in solchen Fällen das Mietverhältnis zum Ende des Monats kündigen, insofern dem Mieter die Kündigung schriftlich bis zum 15. des betreffenden Monats zugegangen ist. Hierbei bedarf es keinem berechtigten Interesses im Sinne des Mieterschutzes nach § 573 Absatz 1 BGB. 7. Und wie sieht es bei befristeten Mietverträgen aus? Mietvertrag für möblierte Wohnung erstellen | Smartlaw. Ist das Mietverhältnis befristetet, so kann es vor Ablauf dieser Frist nicht ordentlich gekündigt werden. Dies gilt auch für möblierte Wohnungen. Mithin kommt für beide Parteien, also sowohl für Sie als Vermieter, als auch für den Mieter nur eine außerordentliche Kündigung gemäß §§ 543, 569 BGB in Betracht. Liegen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach den genannten Vorschriften nicht vor, so endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit, es sei denn es wird entsprechend verlängert (§ 542 Absatz 2 BGB).
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Für den Vermieter sind daher folgende Kündigungsfristen maßgebend: bei einer Mietzeit bis zu 5 Jahren 3 Monate bei einer Mietzeit von 5 Jahren bis zu 8 Jahren 6 Monate bei einer Mietzeit ab 8 Jahren 9 Monate Zu beachten (wichtig) "Altverträge": Die Änderung des Mietrechts zum 1. Juni 2005 besagt, dass § 573 Abs. 4 BGB nunmehr auch auf alte Verträge anzuwenden ist, in denen die damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen formularvertraglich (vorbereitetes oder vorgedrucktes Mietvertragsformular) vereinbart wurden. Dies gilt für alle Kündigungen, die nach dem 1. Juni 2005 erfolgen. Die Kündigungsfrist verlängert sich jeweils einseitig zu Lasten des Vermieters um 3 Monate, sofern der Vermieter von seinem Recht zur erleichterten Kündigung (ohne Gründe) Gebrauch macht (siehe dazu auch nachstehende Kommentierung). Die Begründung der Kündigung Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht für Zweifamilienhäuser eine erleichtere Kündigungsmöglichkeit. Der Vermieter kann willkürlich ohne jede Angabe von Gründen kündigen.