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(BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – XII ZB 705/13) Wie auch § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG festlegt, ist somit auch die Reichweite der Betreuung (Gesundheit, Vertretung gegenüber Behörden, Vermögen, Aufenthalt, Post, Telefon, Umgang etc. ) maßgeblich für die Frage, ob ein Verfahrenspfleger bestellt wird. Diese Entscheidung soll der Willkür vorbeugen und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen sicherstellen. Ein Verfahrenspfleger muss unbedingt bestellt werden, wenn von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen befürchtet werden. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich video. Eine solche Entscheidung darf dann aber nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. Patricia Richter Rechtsanwältin, LL. M.
Des weiteren ist es Aufgabe des Verfahrenspflegers, dem Kind/Jugendlichen die Bedeutung und den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens altersangemessen zu erklären und es durch das Verfahren zu begleiten. Der Verfahrenspfleger hat ein eigenes Antragsrecht und ist auch berechtigt in die Beschwerde zu gehen. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgt durch den für das Verfahren zuständigen Richter. Alle Verfahrensbeteiligten aber auch andere Personen (z. B. Lehrerin, Therapeutin) können beim Gericht die Bestellung eines Verfahrenspflegers anregen und auch namentlich Vorschläge unterbreiten. Verfahrenspfleger kann theoretisch jeder sein. Kontrollbetreuung und die Bestellung eines Verfahrenspfleger | Betreuungslupe. Einer besonderen Ausbildung/Qualifikation bedarf es nicht. Um so wichtiger ist es, dass die Verfahrensbeteiligten frühzeitig darauf hinwirken, dass eine Person benannt wird, die mit der speziellen Materie der gerichtlichen Auseinandersetzung umfassend vertraut ist. Hierbei liegt der Schwerpunkt nicht auf einer besonderen Rechtskenntnis, denn die formaljuristischen Aspekte und gesetzlichen Grundlagen werden von erwachsenen Beteiligten (deren Rechtsanwälten) und dem Gericht in ausreichendem Maße berücksichtigt.
Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Heimplatzangelegenheiten, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die weitere Beteiligte als Berufsbetreuerin bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 3 1. Sie rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht keinen Verfahrenspfleger für die Betroffene bestellt hat. 4 a) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Verfahrenspfleger - Institut für Betreuungsrecht. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist.
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des BGB), oder 3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson ( § 1632 Abs. 4 BGB) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten ( § 1682 BGB) ist. " (§ 50 FGG Abs. 2) Mit der gesetzlichen Regelung eines Verfahrenspflegers/einer Verfahrenspflegerin wird also die Rechtsposition des Kindes in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestärkt. Der Verfahrenspfleger im Familienrecht hat die Aufgabe, die Interessen des beteiligten Kindes/Jugendlichen zu erfassen und zu vertreten. Hierbei sind auch, aber nicht ausschliesslich oder zwangsläufig, die Wünsche des Kindes zu berücksichtigen. Zwar können die Wünsche des Kindes mit seinen Interessen vereinbar sein, es ist aber auch denkbar, dass der Kindeswunsch nicht dem Kindesinteresse entspricht. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich deutschland. Zur Ermittlung des Kindesinteresses wird der Verfahrenspfleger unter Berücksichtigung des Kindes und der gesamten Situation in der Gespräche mit dem Kind/Jugendliche und den erwachsenen Verfahrensbeteiligten führen, um einen umfassenden Überblick über die gesamte familiäre Situation, die Stellung des Kindes, seine Bedürfnisse, Wünsche und Neigungen und die Positionen der Erwachsenen zu bekommen.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH aufgrund der Bedeutung des Verfahrensgegenstands die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel schon dann erforderlich, wenn der Verfahrensgegenstand eine Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 04. 08. 2010 – XII ZB 167/10 –; vom 28. 09. 2011 – XII ZB 16/11 – und vom 07. 2013 – XII ZB 223/13 –). Abgesehen von den Regelfällen nach § 276 Abs. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich online. 1 Nr. 2 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH hängt die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (BGH, Beschlüsse vom 13. 11. 2013 – XII ZB 339/13 – und vom 11. 12. 2013 – XII ZB 280/11 –). Der Umstand, dass die Betreuung letztlich gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet oder verlängert wird, weil dieser nicht in der Lage ist, einen der Betreuung entgegenstehenden freien Willen nach § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden, begründet für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen.
Dass das Amtsgericht die Betreuung letztlich nur für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und Vertretung in Rechts, Antrags- und Behördenangelegenheiten angeordnet hat, lässt die Erforderlichkeit der Verfahrenspflegerbestellung nicht mehr rückwirkend entfallen. Zwar wirkt die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der ersten Instanz nach § 276 Abs. 5 FamFG auch in der Beschwerdeinstanz fort. Das Beschwerdegericht kann deswegen einen bereits bestellten Verfahrenspfleger zum Verfahren hinzuziehen, ohne selbst eine Neubestellung vornehmen zu müssen. Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers aber zu Recht oder (wie hier) verfahrensfehlerhaft unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen. Denn das Beschwerdegericht tritt in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. Der Verfahrenspfleger - Institut für Betreuungsrecht. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu [4].
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist. (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. (5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. (6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. (7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen. In § 276 FamFG sind besonders drei Fälle hervorgehoben, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist: • wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll; • wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist; • wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).