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Höhe cm 263 Stehhöhe cm 195 Schlafplätze 4 Liegefläche Bug cm 1 x 85 x 190/1 x 85 x 200 Liegefläche Heck cm 142/135 x 210 techn. zul. Gesamtmasse kg (2000kg) Eigengewicht kgb 1351+Austattung Grundausstattung kga 48 Masse in fahrb. Zustand kgc 1399 Boden-/Dach-/Wandstärke 47 / 39 / 31 Bereifung 195/70 R 15 C Einzel-/Tandemachse Einzel Keine Ratenzahlung o. Ä
Es muss jeder für sich entscheiden, was er macht. Aber der einzige legale Weg wäre der, welcher ich beschrieben habe. 1. der Eintrag, bei Dir im Fahrzeugschein (wegen der 100 km/h-Zulassung), so in Ordnung ist. Begründung: hier zählt beim Anhänger ebenso nur die Achslast. Also 1700 kg und somit bleiben die auch in der Anhängelast (unter Bemerkungen), bei der 100er-Regelung, ebenso stehen. Denn die 100 kg auf der AHK, werden ja eh dem Zugfahrzeug zugerechnet. Trägt die AHK weniger, als 100 kg, dann halt entsprechend weniger. ⭐️ Fendt Saphir 515 SG ⭐️Mover+Vorzelt+Einzelbetten⭐️TÜV,GP NEU⭐️ in Essen - Steele | Fendt Wohnwagen / Wohnmobil gebraucht | eBay Kleinanzeigen. Ihr müsst hier also nix ändern oder wie auch immer. Auf der anderen Seite, ist das so auch besser, wenn man evtl. eh schon ein grenzwertiges Auto (vom Gewicht her) für die 100er-Zulassung hätte. Denn 100 kg weniger beim Auto und schon dürfte man, zumindest offiziell, nur noch 80 schleichen. Hallo, hier muss ich leider reingrätschen. Das stimmt so nicht, denn die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO spricht nie von einer Achslast, sondern von der zulässigen Gesamtmasse. Diese zulässige Gesamtmasse wird ja durch den TÜV Eintrag erhöht.
2, 5T hat. Nun hat der TÜV die zGM um die Stützlast auf 2, 6T erhöht, allerdings den Freitext nicht geändert. Übersehen oder bewußt gelassen, weiß ich nicht. Jedenfalls stehen jetzt immer noch 2, 5T Leergewicht als Voraussetzung drin und ich denke, dass das Vorrang vor der Verordnung hat. Dann schau dir doch mal die 9. Ausnahmeverordnung an. Fendt 515 sge gebraucht n. In §1 Abs. 2 steht schon drin, dass wenn eine Änderung der Fahrzeugpapiere erfolgt, dann muss die 100er Erlaubnis auch neu geprüft werden. Diese 100er Erlaubnis darf aber erst dann in Anspruch genommen werden, wenn nach Abs. 3 diese Änderung in die Fahrzeugpapiere übernommen wurde. Der Anhänger / Wohnwagen bekommt nur eine 100er Zulassung, wenn er dafür geprüft wurde. Dies erledigt der Hersteller für uns Fahrzeughalter. Wenn aber nun der Fahrzeughalter etwas am Fahrzeug ändert, was in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss, dann ist das keine kleine Änderung und aus diesem Grund muss die 100er neu beantragt werden beim TÜV. Auch wenn meine Angaben einigen nicht passen wird.