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Hier einige weiterführende Informationen: - Text der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) - Dienstleistungszentrum des Bundesverwaltungsamts - Internetportal -
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht. (3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (4) 1 Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach 1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Bundesbeihilfeverordnung – Wikipedia. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 3. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Beihilfe und private Vorsorge ergänzen sich Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge. Die beihilfeberechtigte Person muss daher für die von der Beihilfe nicht übernommenen Kosten für Behandlungen, Medikamente und ähnliches selbst aufkommen. In der Regel wird deshalb eine entsprechende private Krankenversicherung abgeschlossen. Nicht alle Kosten werden erstattet Nicht alle Aufwendungen werden als beihilfefähig anerkannt. So sind etwa manche Behandlungsmethoden oder Arzneimittel von der Erstattung voll oder teilweise ausgeschlossen. Es ist auch möglich, von den beihilfefähigen Aufwendungen Eigenbehalte abzuziehen. Das heißt, ein Teil der Kosten muss die Beamtin oder der Beamte selbst tragen. Die Regelungen orientieren sich grundsätzlich für den Bereich des Bundes an der gesetzlichen Krankenversicherung. BBhV Bundesbeihilfeverordnung. Unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gibt es in den meisten Ländern eigene Landesbeihilfeverordnungen, die in den Grundstrukturen mit der BBhV gleich sind, sich aber im Detail unterscheiden.
05. 2015 BGBl. 842 aktuell vorher 26. 2014 Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18. 2014 BGBl. 1154 aktuell vorher 20. 09. 2012 Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08. 2012 BGBl. 1935 aktuell vorher 02. 2009 (25. 2011) Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. 2011 BGBl. Bundesbeihilfeverordnung 2019 pdf free. 1394 aktuell vor 02. 2011) Urfassung Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind. Zitierungen von § 8 BBhV interne Verweise Zitate in Änderungsvorschriften Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 24. 1232 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. 08. 1935 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. 18. 1154 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. 2713, 2021 I 343 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. 27.