Von diesem starken Recht sollte aber erst nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts Gebrauch gemacht werden. Liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Einstellung der Arbeitsleistung nach § 14 AGG tatsächlich nicht vor, begeht der die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer seinerseits eine Pflichtverletzung! Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Pflichten der Arbeitgeber (Teil 5) | dasGleichstellungsWissen. Erfolgen Belästigungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber selbst oder verstößt der Arbeitgeber gegen seine Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer, macht sich der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen von § 15 AGG selbst schadensersatz-/entschädigungspflichtig. Schließlich ist der Fall zu betrachten, dass sexuelle Belästigungen weder durch Arbeitskollegen/Mitarbeiter noch durch den Arbeitgeber erfolgen, hier vielmehr dritte Personen tätig werden. Zu denken ist an Unternehmenskunden/Vertragspartner/Auftraggeber des Arbeitgebers. Hier verpflichtet § 12 Abs. 4 AGG den Arbeitgeber, auch gegenüber diesen dritten Personen, die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.
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Sexuelle Belästigung Am Arbeitsplatz: Pflichten Der Arbeitgeber (Teil 5) | Dasgleichstellungswissen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im Betrieb sind keine seltene Erscheinung. Fast immer riskiert derjenige, der eine Kollegin oder einen Kollegen sexuell belästigt, eine fristlose Kündigung. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt das auch dann, wenn der Täter den anderen angeblich gar nicht belästigen wolltenbsp;
Der Fall: Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 1991 bei einem Stahlwerk beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte im Februar 2005 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit dem Titel "Respektvolle Zusammenarbeit" geschlossen. Unter § 5 dieser Vereinbarung sind angemessene Maßnahmen bei Verstößen gegen die vereinbarten Grundsätze geregelt, z. B. Verwarnung, Umsetzung und Kündigung. Im Oktober 2014 arbeitete der Arbeitnehmer mit 2 Leiharbeitnehmern. Einer der Leiharbeiter meldete 2 Tage später, dass er von dem Arbeitnehmer sexuell belästigt worden sei. Angeblich soll dieser ihm von hinten schmerzhaft in den Genitalbereich gegriffen haben. Antidiskriminierungsstelle - Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Dabei soll er die Bemerkung gemacht haben: "Du hast ja dicke Eier. "
Antidiskriminierungsstelle - Sexuelle Belästigung Am Arbeitsplatz
Als mögliche Gegenmaßnahmen erwähnt das Gesetz ausdrücklich die Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des belästigenden Arbeitnehmers. Eine Abmahnung kommt insbesondere bei erstmaligen oder nur geringfügigen Vorkommnissen in Betracht. Wiederholt sich die Belästigung jedoch, so muss über eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung nachgedacht werden. Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach oder gehen die sexuellen Belästigungen gar vom Arbeitgeber aus, kann er auf Schadenersatz und/ oder Entschädigung verklagt werden. Dies gilt nicht nur, wenn der Arbeitgeber keine Gegenmaßnahmen ergreift und die Situation schlicht ignoriert, sondern auch dann, wenn die Gegenmaßnahmen zu milde sind und nicht zu einer Besserung führen. Zur Höhe dieser Ansprüche ist noch keine gerichtliche Entscheidung bekannt. Sie wird jedoch nicht unerheblich sein und sich daran orientieren, wie stark die Würde des betroffenen Arbeitnehmers verletzt wurde.
Die Kollegin arbeitet erst seit dem … in der Abteilung. Sonst arbeiten ausschließlich Männer dort. Frau … (Name der Arbeitnehmerin) fühlte sich von Anfang an ständigen versteckten Anzüglichkeiten ausgesetzt und deshalb belästigt. Dieses unangenehme Gefühl wurde jetzt durch folgendes Ereignis verstärkt:
Als Frau … am … nach der Arbeit den Sanitärbereich aufsuchte, folgte ihr Herr … Obwohl sie ihm sofort mitteilte, dass sie seine Begleitung nicht wünsche, kam er ihr näher und berührte sie gegen ihren Willen. Sie wies ihn nochmals darauf hin, dass sie keinen näheren Kontakt wünsche. Seither ließ der Kollege sie in Ruhe. Die Kollegin hat sich jetzt aber dennoch an uns als Betriebsrat gewandt. Wir verurteilen das Verhalten des Kollegen. Als Betriebsrat sind wir bereit, mit Ihnen gemeinsam Abhilfe zu schaffen. Wir plädieren dafür, dass wir gemeinsam mit allen beteiligten Arbeitnehmern ein ernstes Gespräch führen, bevor arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Bitte setzen Sie sich umgehend zur Abstimmung eines Termins mit uns in Verbindung.