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Gruß, Andreas __________________ ---------------- 03. 2014, 16:12 # 12 Forums-Geselle Registriert seit: 14. 12. 2012 Ort: NRW, Ruhrpott Beiträge: 220 Hallo Andreas, das ist jetzt absolutes Neuland für mich. Auch eine langjährig tätige Berufskollegin wusste keine Lösung. Was heißt das genau "du verfügst die Unterbringung"? Schreibe ich an das Gericht ich als Betreuerin die weitere geschlossene Unterbringung bis zur Gutachtenerstellung für notwendig und bitte das Gericht, die Maßnahme zu genehmigen...??? Muss ich ein ärztliches Attest beifügen, sind weitere Formalien oder Anträge zu berücksichtigen?? Wäre nett, wenn du nochmal genauere Hilfestellung geben könntest. Viele Grüße, die noch immer panische und hilflose Bea. Antrag auf unterbringung nach 1906 bg български. 03. 2014, 19:09 # 13 Admin/Berufsbetreuer Registriert seit: 16. 2004 Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke Beiträge: 7, 727 Hallo Bea Der Betreute ist schon untergebracht und die Unterbringung wurde per einstweiliger Verfügung beschlossen und auch so verlängert.
Der Richter darf tatsächlich keine dritte einstweilige Unterbringung durchgehend anordnen. Da der Betreute aber schon geschlossen untergebracht und Deiner Meinung nach die weitere geschlossene Unterbringung notwendig ist, beantragst Du die weitere Unterbringung. Damit bist Du haftungsrechtlich erst einmal auf der sicheren Seite. Durch Deinen Antrag muss das Gericht jetzt zusehen, dass die Begutachtung so flott wie möglich läuft und auch hoffentlich bis zum Ablauf der bestehenden Unterbringung vorliegt. So wie Du das geschildert hast, hat das alte Gericht möglicherweise etwas gepennt, wenn es noch kein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Allerdings: Wer hat denn die bisherigen Unterbringungen in Gang gebracht? Und: Hast Du schon einen Unterbringungsantrag gestellt? Wenn nein, dann hätte das Gericht bisher auch keinen besonderen Grund für ein Gutachten gehabt. Ein fachärztliches Attest wäre ausreichend gewesen. Antrag auf unterbringung nach 1906 bb 1. (Dann hätte das alte Gericht auch nicht gepennt) MfG Imre Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen.
Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig. WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET? Das Dokument muss zunächst komplett ausgefüllt werden und bei dem entsprechenden (Betreuungsgericht) Kammergericht vorgelegt werden. Welches Kammergericht zuständig ist, hängt von der Meldeadresse ab. Die Vorlage beim zuständigen Kammergericht kann beispielsweise auf dem Postweg erfolgen. Es ist dabei besonders wichtig, dass alle entsprechenden Angaben gemacht werden. Es sollte auch beachtet werden, dass alle Unterlagen komplett sein sollten. § 1906a BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen... - dejure.org. Nur dann kann der Antrag auch bearbeitet werden. Werden bestimmte Begründungen nachgereicht, dann kann dies im Antrag direkt angegeben werden.
Dies gilt erst Recht, soweit eine konkrete medizinisch indizierte Maßnahme zum Schutz des Betroffenen durchgeführt werden soll, dieser aber im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit widerspricht (= sog. ärztliche Zwangsmaßnahme). Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen (Beschlüsse vom 23. 03. 2011 - Az. : 2 BvR 882/09, 12. 10. : 2 BvR 633/11 und 20. 02. 2013 - Az. : 2 BvR 228/12) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Zwangsbehandlung konkretisiert. Unterbringung des Betreuten - Ratgeber Betreuungsrecht. Der Bundesgesetzgeber hat darauf durch das "Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen" vom 27. 2013 ( BGBl. I S. 266) reagiert und die von der Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen durch eine Änderung des § 1906 BGB umgesetzt. Gesetzesänderung vom 17. 2017 Nach der bis dahin geltenden Regelung war eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung möglich. Mit einem weiteren Beschluss vom 26. 2016 (Az. : 1 BvL 8/15) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dies eine nicht hinnehmbare Schutzlücke darstellte.
Denn zurecht ist das Selbstbestimmungsrecht (worunter auch das "Recht auf Krankheit" fällt) gerade im Betreuungsrecht ausdrücklich verankert. Wenn eine unter Betreuung stehende Person in der Lage ist, ihre eigene Situation einzuschätzen, zu überblicken und danach zu handeln – also einen eigenen Willen bilden kann – und damit krankheitseinsichtig ist, muss dieser Wille respektiert werden. Eine zwangsweise Unterbringung darf dann nicht durchgeführt werden. Ein aktueller Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe verdeutlicht dies. Es ging dabei um eine alkoholabhängige Frau, deren physicher Gesundheitszustand eine stationäre Behandlung nach objetiven Maßstäben erforderlich machte. Die Betroffene widersetzte sich aber einem Aufenthalt und einer Behandlung in einem Krankenhaus, weshalb zu entscheiden war, ob eine Unterbringung der Betroffenen in Frage kommt. Wie erfolgt Unterbringung nach Betreuungsgesetz (§1906. Da es bei der gerichtlichen Anhörung bzgl. der Unterbringung aber keine Anzeichen dafür gab, dass die Betroffene nicht in der Lage wäre, einen diesbezüglichen eigenen Willen zu bilden und sie den Ernst der Lage nach Ansicht des Gerichts richtig einschätzen konnte, wurde ihr "die Freiheit zur Krankheit" zugestanden.