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Dies gibt dem Bauherrn natürlich Sicherheit. Gerade für Familien ist ein Erbpachtvertrag mit der Kirche oder der Gemeinde besonders empfehlenswert, da diese für Familien besonders gute Konditionen anbieten. Nachteile des Erbbaurechts Der größte Nachteil der Erbpacht ist, dass der Bauherr als Pächter nicht auch Eigentümer des Grundstücks ist. Und dies wird er auch nicht nach Ablauf des Erbpachtvertrages. Dies ist zusätzlich der größte Unterschied zu einer klassischen Baufinanzierung. Denn dieses ist in der Regel nach 35-40 Jahren abbezahlt und das Grundstück fällt ins Eigentum des Bauherrn. Verstirbt der Erbpachtnehmer, kann es sein, dass die Erben das Haus an den Grundstückseigentümer unter Wert verkaufen müssen. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Eigentümer des Grundstücks den Pachtvertrag vorzeitig auflöst (sog. Heimfall). Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise der Hausbesitzer die Immobilie verwahrlosen lässt, das Grundstück zweckentfremdet, Zinszahlungen ausbleiben oder Eigenbedarf angemeldet wird.
Nutzung der Grundstücke zeitlich begrenzt Die Nutzung der Grundstücke ist in der Regel auf 99 Jahre festgeschrieben. Danach erlischt das vereinbarte Erbbaurecht. Das Gelände geht an den Eigentümer zurück. Und zwar ohne große Erklärung oder Ankündigung. Der Eigentümer des Grundstücks wird dann automatisch auch Eigentümer des darauf gebauten Hauses. Das wird ins Grundbuch eingetragen. So ist es gesetzlich geregelt. "Grundstück und Haus vereinen sich wieder in einer Hand", erläutert der Geschäftsführer des Erbbaurechtsverbands, Matthias Nagel die Folge. Nagel arbeitet gleichzeitig für die Klosterkammer Hannover, den mit 17. 000 Verträgen größten Erbbaurechtsgeber in Deutschland. Für die Nutzer hat ein sang- und klangloser Übergang Folgen: Sie können ihr Haus nicht mehr verkaufen, werden Mieter in den ehemals eigenen vier Wänden oder müssen im schlimmsten Fall ausziehen. Rechtzeitig mit Pachtgeber Kontakt aufnehmen Wer das vermeiden will, sollte frühzeitig mit dem Erbbaurechtsgeber über eine Verlängerung sprechen.
In der Regel werden Pachtverträge über einen Zeitraum von 99 Jahre abgeschlossen. Daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zum Kauf eines Baugrundstückes: denn Erbbauzinsen fallen im Gegensatz zu den Zinsen eines Kredits für den Grundstückskauf, der irgendwann getilgt ist, weiterhin an. Außerdem hat der Eigentümer das Recht, den Erbbauzins alle drei Jahre zu erhöhen. Deshalb sollten Sie gut rechnen: ein Erbbauzins, der in den ersten Jahren günstiger als eine Baufinanzierung ist, kann dann aber im Lauf der Jahre deutlich ansteigen. Vereinbaren Sie deshalb unbedingt eine Kaufoption, z. B. nach 10 oder 15 Jahren. Auch darf es keine Rückübertragung des Grundstückes an den Eigentümer wegen eines möglichen Eigenbedarfs geben. Diese muss ausdrücklich ausgeschlossen sein. Lassen Sie den Vertrag über ein Erbbaurecht also gründlich prüfen, damit er tatsächlich eine echte Alternative zum Grundstückskauf ist. In diesen Fällen helfen Experten für Erbbaurecht. Wichtige Punkte, die Sie vor Vertragsabschluss klären sollten, finden Sie in dieser Checkliste Erbbaurecht (PDF, 22, 7 KB).
Die Laufzeit eines Vertrages mit Erbpacht beziehungsweise Erbbaurecht ist auf eine bestimmte Periode festgelegt. Sie liegt zwischen 50 und 99 Jahren. Wenn der Vertrag nach dieser Zeit ausläuft, dann erlischt das Nutzungsrecht und geht wieder vollständig an den Verpächter über. Die darauf befindliche Immobilie geht ebenfalls an den Grundstücksbesitzer, jedoch muss er sie zu mindestens 2/3 des Verkehrswertes ablösen. Schlagen Sie als Immobilienbesitzer das Angebot des Grundstückbesitzers aus, geht die Immobilie ohne Entschädigung an ihn über. Die Höhe der Entschädigung hängt entschieden vom guten Willen des Verpächters ab beziehungsweise davon, was zuvor im Vertrag vereinbart wurde. Um gar nicht erst in eine derart kritische Situation zu geraten, sollten Sie sich rechtzeitig um eine Verlängerung Ihres Erbpachtvertrages kümmern. Haben Sie Ihr Grundstück bei Kirchen, Kommunen oder Stiftungen gepachtet, stehen die Chancen für eine Verlängerung gut. Es kann jedoch zu einer Erhöhung des Erbbauzinses kommen.
"Es lohnt sich wirtschaftlich nicht, ein Haus auf einem Grundstück zu bauen, das nach wenigen Jahren an den Eigentümer zurückfällt", erklärt Dr. Matthias Nagel, der Geschäftsführer des Deutschen Erbbaurechtsverbands. Ewige Erbbaurechte Möglich sind sogar ewige Erbbaurechte. Diese werden zum Beispiel vergeben, wenn der Eigentümer das Grundstück aus historischen Gründen nicht verkaufen darf oder nicht verkaufen möchte, er aber andererseits kein Interesse an einer neuen Nutzung hat. Stiftungen oder Kirchen beispielsweise vergeben solche ewigen Erbbaurechte in sehr seltenen Fällen. Andererseits können auch kurze Laufzeiten mitunter sinnvoll sein. "Bei Gewerbeimmobilien sind Erbbaurechtsverträge, die für 30 Jahre geschlossen werden, keine Seltenheit", weiß Matthias Nagel. "Dadurch erhält sich der Erbbaurechtsnehmer eine größere Flexibilität. Er hat dann üblicherweise Verlängerungsoptionen und kann nach Ablauf des Vertrags entscheiden, ob die Immobilie noch zur Geschäftsentwicklung passt. " Auch für Grundstückseigentümer, die ihr Grundstück perspektivisch verkaufen möchten, sind kürzere Laufzeiten sinnvoll.
Rechtzeitig mit Pachtgeber Kontakt aufnehmen Wer das vermeiden will, sollte frühzeitig mit dem Erbbaurechtsgeber über eine Verlängerung sprechen. Nagel rät, spätestens zwei Jahre vor Vertragsende auf Kirche, Kommune oder Stiftung zuzugehen. Einige Institutionen melden sich von sich aus sogar zehn Jahre im Voraus oder noch eher. Hausbesitzern soll Zeit genug bleiben zu überlegen, wie es weitergeht. Bei einer Verlängerung wird nicht nur über die künftig Vertragslaufzeit diskutiert, sondern auch der neue, vom Nutzer zu zahlende Zinssatz festgelegt. Dieser bemisst sich nach dem aktuellen Bodenrichtwert. Schießt der in die Höhe, steigt der Zins entsprechend. Dann knirscht es: «Es kann in der absoluten Summe eine erhebliche Mehrbelastung für den Erbbaurechtsnehmer bedeuten«, räumt Nagel ein. Chancen auf stabilen Zins sind in Stadt und Land unterschiedlich Das trifft vor allem Menschen, die ihr Eigenheim seit mehreren Generationen bewohnen oder geerbt haben. Hier sind die Ausgangszinsen meist sehr gering.
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