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Shop Akademie Service & Support 1 Grundlagen 1. 1 Begriffsbestimmungen (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO) Rz. 1 Es ist zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner zu unterscheiden. Denn Haftung im Steuerrecht heißt im Unterschied zum Zivilrecht für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen einstehen zu müssen. [1] Schuld bedeutet in diesem Zusammenhang die Leistungspflicht des Steuerschuldners [2] aufgrund des gegen ihn selbst bestehenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis i. Klein ao 13 auflage 2020. S. v. § 37 Abs. 1 Alt. 1 AO Die Stellung als Haftungs- und Steuerschuldner schließen sich somit grundsätzlich gegenseitig aus. [3] Wer als Haftender vom Fiskus in Anspruch genommen wird, muss aber nicht nur mit seinem eigenen Vermögen für die Steuerschuld eines anderen einstehen, sondern die entsprechende Leistung auch selbst erbringen. [4] Rz. 2 Haftung ist somit demgegenüber die Leistungspflicht des Haftungsschuldners [5] für einen gegen einen Dritten bestehenden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, d. h. den Primäranspruch.
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Bloße Subsumtionsfehler sind hingegen im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 600). FG Köln, 22. 03. 2017 - 3 K 123/14 Verfahren - Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung sowie deren nachträgliche … Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 4. 1987 II R 102/85, BStBl II 1988, 113; 8. 3. 1988 VIII R 229/84, juris; 14. 7. 1989 III R 34/88, juris; 19. 8. 1998 XI R 37/97, BStBl II 1999, 7; Beschlüsse vom 27. 5. 2005 VII B 38/04, juris; … 27. 2009 IV B 90/08, BFH/NV 2010, 4; 13. 1. 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600; … 29. 2010 IV B 46/09, BFH/NV 2011, 634 - die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, BVerfG, Beschluss vom 9. 2012 1 BvR 1902/11, juris; zuletzt BFH, Urteil vom 15. 6. 2016 III R 8/15, BStBl II 2017, 25) und Teilen des Schrifttums ( … Gosch in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rn. 3, Stand September 2009; … Rüsken in Klein, AO - Kommentar, 13. Klein ao 13 auflage videos. Auflage 2016, § 193 Rn.
Das FG muss sich grundsätzlich nicht selbst die für die Sachentscheidung notwendige Sachverhaltsgrundlage beschaffen. [1] Da § 100 Abs. 3 FGO aber nicht die Pflichtenverteilung der §§ 88, 90 AO aufheben will, kann das FG nicht nach dieser Norm verfahren, wenn die mangelnde Sachverhaltsaufklärung auf einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Stpfl. beruht. [2] 3. Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.2 Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. 3 § 173a AO Rz. 8a Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens [1] neu eingefügt wurde die Änderungsvorschrift des § 173a AO, der für den Bereich der Steuerbescheide die bereits zu § 129 AO ergangene Rechtsprechung, nach der von der Finanzbehörde zu eigen gemachte Fehler ebenfalls zu einer Berichtigung... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Steuer Office Excellence 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
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