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Problematisch ist allerdings das beleidigungsfähige Objekt. Es könnte sich um die Beleidigung der einzelnen Mitglieder der Göttinger Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Polizei handeln, also um eine Beleidigung des einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung. In der Vergangenheit hat das BVerfG ähnliche herabsetzenden Botschaften wie "ACAB" ("all cops are bastards") und "FCK CPS" ("fuck cops") nicht als strafbare Kollektivbezeichnung bewertet. Hier jedoch hat es anders entschieden, wobei von besonderer Bedeutung die konfrontative Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit der BFE von Bedeutung war. Das BVerfG (a. a. O. ) hat folgendes ausgeführt: "Insbesondere haben die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die tatgerichtliche Feststellung einer Individualisierung potentiell beleidigender Schriftzüge auf konkrete Personen oder Personengruppen beachtet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Zulässige Meinungsäußerung oder strafbare Beleidigung?. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -, Rn. 15 ff. ; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -, Rn. 16 ff. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -, Rn. 16 f. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2017 - 1 BvR 2832/15 -, Rn. 4 ff. Beleidigung mit j b. ). Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, dass seine Äußerung nicht auf die spezifische Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit in Göttingen und deren Beamtinnen und Beamte, sondern allgemein auf solche Einheiten bei der Polizei bezogen gewesen sei. Er erwidert jedoch nicht auf die detaillierte Begründung des Amtsgerichts, wonach diese Zielrichtung aus dem gesamten Zusammenhang seines Verhaltens, insbesondere der gerade die BFE Göttingen betreffenden Vorgeschichte, hervorgehe. In Rechnung gestellt werden kann dabei auch, dass eine spezifisch die Beamtinnen und Beamten in Göttingen betreffende Zielrichtung angesichts der zwei übereinander getragenen Kleidungsstücke mit der identischen Aufschrift und des Verhaltens des Beschwerdeführers bei und nach dem polizeilich angeordneten Ausziehen seines Pullovers nicht fernlag.
Insofern liegt der Fall erheblich anders als in vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, in denen strafgerichtliche Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung der herabsetzenden Botschaften "ACAB" ("all cops are bastards") und "FCK CPS" ("fuck cops") beanstandet wurden (vgl. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -; Beschluss der 3. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -; Beschluss der 3. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -). In diesen Fällen gab es keine Vorgeschichte mit einer bestimmten Polizeieinheit und war ein planvolles, bestimmte Beamtinnen und Beamte herabsetzendes Vorgehen nicht aus den Feststellungen erkennbar. Vielmehr konnten die Botschaften auf den Kleidungsstücken auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv "Polizei" verstanden werden. Ein Verständnis als Stellungnahme zur Institution der Polizei und ihrer gesellschaftlichen Funktion war daher naheliegend, wozu Art. 5 Abs. Beleidigung mit j.f. 1 GG jeden Menschen berechtigt. Ein Unterschied ergibt sich auch daraus, dass vorliegend das ausdrücklich in Bezug genommene Kollektiv der BFE – auch ohne den Ortszusatz – erheblich spezifischer und eher abgrenzbar ist als der Begriff "cops".
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage befassen, ob eine Meinungsäußerung noch unter den Schutz des Art. 5 I 1 GG fällt oder aber eine strafbare Beleidigung gem. § 185 StGB darstellt. Bei dieser Abwägung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Wichtig ist zum einen der Kontext, in welchem die Äußerung stattfand. Handelt es sich um ein öffentliches, evtl. politisches oder sozialkritisches Statement, dann greift in größerem Umfang der Schutz des Art. 5 GG – schon tatbestandlich im Rahmen des § 185 StGB, spätestens aber im Rahmen der Abwägung gem. § 193 StGB, wenn es um "berechtigte Interessen" geht. Gleiches gilt für Satire als Kunst- und Meinungsäußerungsform. Ist es hingegen Schmähkritik, die keinen sachlichen Bezug aufweist und in erster Linie der Diffamierung der Person dient, dann ist regelmäßig § 185 StGB verwirklicht. Warum klingt "du Jude" wie eine Beleidigung? (Politik, Deutschland, Religion). Daneben ist z. B. bei Demonstrationen immer mal wieder problematisch, wen der Täter eigentlich beleidigen möchte. Sofern er sich nicht direkt an eine einzelne Person wendet, kommt die Beleidigung des Einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung in Frage.
Sie zeigen alle einen hinterhältigen und verschlagenen Gesichtsausdruck. Ihr Körperhaltung waren gekrümmt und einige hatten einen Buckel. Im weiteren erzählt die Autorin, dass die Lehrerin ein grosses Plakat zeigte, auf der ein angeblicher Judenjunge dargestellt war. Der Junge hatte ein hässliches Gesicht, schmuddelige Kleider und struppiges Jahr. Er sei ein Dieb, sagte die Lehrerin, und würde aufrührerische Reden gegen gute, "arische" Menschen führen. So wie er seien alle Judenkinder, man müsse sich vor ihnen in Acht nehmen. Dann die Verschwörungstheoretiker, die auch ein negatives Bild der Juden zeichnen sowie der Antijudaismus bei den ganz Rechten und Muslimen/ Linken ( durch den Nahost-Konflikt). Weil man damals Juden die Schuld daran gegeben hat einen Brunnen vergiftet zu haben etc... sowas hält sich dann und zieht sich komplett durch die Menschheitsgeschichte. Außerdem klingt alles was man in einem gewissen Tonfall sagt und uns vertraut klingt wie eine Beleidigung... Schimpfwörter, Beleidigungen und Kraftausdrücke | das BlogMagazin. z. b,, du Sohn einer Mutter".
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