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Haben Sie eine ärztliche Verordnung (Rezept) bekommen? Egal ob gesetzlich oder privat versichert: Um Ihnen eine schnelle Terminfindung gewährleisten zu können, haben Sie hier die Möglichkeit, Ihr Rezept vorab digital einzureichen. Hier ein Beispielrezept zum besseren Verständnis: Siehe Punkt 5 im Beispielrezept oben! Auf dem Rezept vermerkte "Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges" sind z. B. - KG Krankgengymnastik - KGG Gerätegestütze Krankgengymnastik - MT Manuelle Therapie - MLD Manuelle Lymphdrainage Auf dem Rezept vermerkte "Ergänzende Heimittel" sind z. B. - Fango - Heißluft - Strom - Ultraschall Sie haben folgende Daten eingegeben: Bitte korrigieren Sie Ihre Eingaben in den folgenden Feldern: Beim Versenden des Formulars ist ein Fehler aufgetreten. Bitte versuchen Sie es später noch einmal.
Hallo zusammen, habe von meiner Ärztin eine Heilmittelverordnung mit dem Heilmittel nach Maßgabe des Katalog "MT" bekommen. Diagnose ist ein HWS-Syndrom. MT scheint für manuelle Therapie zu stehen. Habe jetzt einen Termin bei einer Physiotherapeutin die laut Homepage aber keine Manuelle Therapie Fortbildung hat - andere in der Praxis hingegen schon. Darf diese Dame mich dann überhaupt mit "MT" behandeln oder sollte ich nach einer anderen Kollegin fragen? Danke und VG 1 Antwort Community-Experte Physiotherapie Kann sein, dass die Homepage nicht aktuell ist. Wenn von den Therapeuten niemand das MT-Zertifikat hat, können die mit deiner Verordnung nichts anfangen, weil MT nicht abgerechnet werden kann.
Es steht, dass der Patient quittieren muss. Wie die Quittung genau auszusehen hat, ist nicht definiert. Ergo muss nicht jede Einzelbehandlung quittiert werden, wenn es eigentlich eine Doppelbehandlung ist. 11. 2016 11:03 Dafür gibt es keine Quelle, da die Doppelbehandlung nicht in den Rahmenverträgen definiert ist. 11. 2016 15:26 Wir sprechen hier vom Quittieren einer Leistung und nicht ob irgendwo eine Leistung definiert ist. Das Eine muss nicht unbedingt etwas mit dem Anderen zu tun haben. stefan 302 11. 2016 16:20 nun irgendwo muss auf dem Rezept stehen, im Quittierungsbereich mit Unterschrift, dass es entweder 2 Behandlungen pro Termin waren, oder der Patient zwei Mal unterschreibt. Ohne diese zwei Möglichkeiten mit dem Passus, gibt es eine Absetzung. AOK BaWü nimmt das sehr genau, mittlerweile auch die VdaK-Verbündete. 11. 2016 17:37 Ach... wirklich? :innocent: Lies einfach nochmal die Antwort von micha850. Darum bezog sich das hier. 12. 2016 08:27 was habe ich anders geschrieben als dass als eine Variation eine Unterschrift reicht, WENN schriftlich klar gemacht wird auf dem Rezept, dass der Patient eine Doppelbehandlung bekommen hat... :sunglasses: Mein Profilbild bearbeiten
Der gesamte Thread wurde geschlossen. Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken. 17. 12. 2015 20:30 Hi, ich habe eine Frage zu Zahnarztrezepten. Man hat mir erzählt (PT Kollegin) es sei möglich z. B. 10 x Manuelle Therapie + Fango als Doppelbehandlung aufzuschreiben und dann seien es 20 x MT + Fango welche in Rechnung gestellt werden - ist das richtig so oder wie muss meine Zahnärztin es formulieren damit dies so ist danke für die Antwort chris:blush: 17. 2015 21:34 nein - so geht es nicht! Doppelbehandlungen sind 2 Einzelbehandlungen, die direkt hintereinander stattfinden. 10 x Manuelle Therapie als Doppelbehandlung und 5 x Fango sind 5 Termine: pro Termin 1x Fango und 2 Einzeltermine Manuelle Therapie (also ein Termin mit der doppelten Zeit) ChriS K 18. 2015 20:03 hm, danke für Info´s so hatte ich es bislang auch immer verstanden - daher wa ich irritiert. Trotzdem scheint sie dies irgendwie so abzurechnen -:sunglasses: wo genau kann ich da nachfragen?! liebe Grüße StefanP 18.
Reichen die verordneten Therapiemaßnahmen nicht aus, kann eine Folgeverordnung bis zur maximalen Gesamtverordnungsmenge ausgestellt werden. Bei der Art der Verordnung darf nur ein Kästchen angekreuzt werden, also entweder "Erstverordnung" oder "Folgeverordnung" oder "Verordnung außerhalb des Regelfalls". Für den Regelfall gilt der Heilmittelkatalog als Leitfaden zur Verordnung. Darin wird zu jeder Indikationsgruppe dargestellt, mit welchem Heilmittel das vorgegebene Therapieziel erreicht werden kann. Zudem werden die Gesamtverordnungsmenge sowie die maximale Verordnungsmenge je Erst- und Folgeverordnung festgelegt. Die Heilmittelbehandlung soll innerhalb von 14 Kalendertagen nach Verordnung begonnen werden. Das Feld " Behandlungsbeginn spätestens am" muss der Zahnarzt nur dann ausfüllen, wenn davon abgewichen werden soll - also ein früherer oder späterer Therapiebeginn als innerhalb dieser 14 Tage notwendig ist. Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten in der häuslichen Umgebung des Patienten als Hausbesuch ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Patient kann aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen oder der Hausbesuch ist aus medizinischen Gründen zwingend notwendig.
Die "Manuelle Therapie" ist eine Spezialisierung der Physiotherapie, um Beschwerden oder Störungen am gesamten Bewegungsapparat diagnostisch zu erkennen und auf der Basis dieser Diagnostik der individuellen Situation des Patienten gerecht zu behandeln. Ihr Nutzen bei der manuellen Therapie (MT Physiotherapie): spezifische Diagnostik der Beschwerden Manuelle Behandlungstechniken zur Unterstützung und Verbesserung aktiver Bewegung Rückführung zur aktiven schmerzfreieren Bewegung Für Ihre individuelle Therapiewahl sollten Sie uns am besten direkt für ein kostenloses Beratungsgespräch kontaktieren oder Ihr Rezept hier direkt online einreichen.
27. 02. 2019 7 Min. Lesezeit Zum Thema Doppelbehandlung gibt es viele Gerüchte und Fehlinformationen, die gezielt von einigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Krankenkassen in die Welt gesetzt werden: Sie wollen Geld sparen! Dabei sind Doppelbehandlungen bei bestimmten Indikationen medizinisch zwingend indiziert, (sozial-)rechtlich erlaubt, normaler Bestandteil der HeilM-Richtlinie und kein Grund für Arztregresse oder Honorarabsetzungen bei Therapeuten. © iStock: Franch Camhi Tags: Verordnung, Patienten, Leitlinie, Krankenkassen, Kommunikation, KBV, Heilmittel-Richtlinie, Heilmittel-Katalog, Frequenz, Arzt, Abrechnungstipp, Abrechnung GKV