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Soweit der Anwalt vom Rechtsmittel abrät, kommt mangels Bedingungseintritts der Rechtsmittelauftrag nicht zu Stande, sodass es bei der (anrechnungsfreien) Vergütung nach den Nrn. VV verbleibt. Kommt der Anwalt dagegen zu einem positiven Prüfungsergebnis, wird der Rechtsmittelauftrag wirksam, sodass hierdurch die Verfahrensgebühr des jeweiligen Rechtsmittels entsteht. Die Prüfungsgebühr ist dann auf die Gebühr des Rechtsmittelverfahrens anzurechnen (s. unten IV. Prüfungsordnung bgh 1 3 plus. 2). Ob der mit der Prüfung beauftragte Anwalt im vorangegangenen Verfahren bereits als Verfahrensbevollmächtigter beauftragt war, ist – anders als noch in § 20 Abs. 2 BRAGO – unerheblich. Die Gebühren nach den Nrn. VV können insbesondere auch dann anfallen, wenn die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels durch den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erfolgt (OLG Düsseldorf AGS 2006, 482 = JurBüro 2006, 635 = RVGreport 2007, 67; LG Berlin, AGS 2006, 7). Ebenso ist es unerheblich, zu welchem Prüfungsergebnis der Anwalt gelangt und ob das Rechtsmittel nach der Prüfung eingelegt wird oder nicht.
Vor der Schuldrechtsreform nannte man diese Rechtskonstruktion "culpa in contrahendo (c. i. c. )", also Verschulden bei (angebahntem) Vertragsabschluss. Mittlerweile hat diese Rechtsfigur Einzug in das BGB gefunden und lässt sich über die §§ 311 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 sowie § 241 Abs. 2 darstellen. Nach § 241 Abs. 2 BGB hat jeder im Rahmen eines Schuldverhältnisses auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Die Ausweitung auf die vorvertraglichen und Vertragsanbahnungskontakte erfolgt über § 311 Abs. 2 BGB. 1 BGB zielt nun seinerseits auf Pflichtverletzungen ab. Prüfungsordnung bgh 1.3 million. Hier wird analog zum oben dargestellten Deliktsrecht darauf abgestellt, dass dann, wenn jemand einen anderen zur Vertragsanbahnung in seinen Zuständigkeitsbereich einlädt (ein geöffneter Laden ist bereits die Einladung), er dafür zu sorgen hat, dass dem Eingeladenen dort selbst dann nichts Beeinträchtigendes widerfährt, wenn die Vertragsanbahnung erfolglos geblieben ist. Hieraus ist zu folgern, dass auch in diesem Zuständigkeitsbereich – mit der Möglichkeit einer Einwirkung auf Dritte – vorhandene elektrische Geräte sicher sein müssen.
In den Nrn. 2100 ff. VV sieht das RVG gesonderte Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels vor. Nach wie vor werden diese Regelungen kaum beachtet. I. Die gesetzliche Regelung Wird der Anwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, gilt Teil 2 Abschn. 1 VV. Der Anwalt erhält die Gebühren der Nrn. VV. Ihm darf allerdings noch kein unbedingter Prozessauftrag für das Rechtsmittelverfahren erteilt worden sein (arg. e. Vorbem. 3 Abs. 1VV). Anderenfalls wird seine Tätigkeit durch die entsprechende Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens erfasst, die auch eine Prüfung mit abgilt (Vorbem. 2 VV; § 19 Abs. 1 S. 1 RVG). Anzuwenden ist Teil 2 Abschn. Prüfungsordnung bgh 1.3.5. 1 VV auch dann, wenn der Mandant bereits den Auftrag zum Rechtsmittel für den Fall erteilt hatte, dass der Anwalt zu dem Ergebnis komme, es bestehe Aussicht auf Erfolg. Insoweit liegt dann nur ein bedingter Rechtsmittelauftrag vor, der gem. § 158 Abs. 1 BGB erst mit dem Eintritt der Bedingung (positives Prüfungsergebnis) wirksam wird (LG Köln AGS 2012, 385 = NJW-RR 2012, 1471).
Die Feststellung der Sicherheit erfolgt über regelmäßige und anlassbezogene Prüfungen. Hat sich aus der Vertragsanbahnung letztlich ein Vertrag entwickelt, so braucht es den "Umweg" über § 311 Abs. 2 BGB gar nicht mehr. Hier reduziert sich – bei gleichem Ergebnis – der Ansatz auf § 280 Abs. 1 i. § 241 Abs. 2 BGB. 5. Versicherungsrecht Wurde mit dem Schadensversicherer (Feuerversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung) die sog. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels. Klausel SK 3602 vereinbart, so sind darin auch die "ortsveränderlichen Betriebsmittel" enthalten. Daher muss als eigene Obliegenheit zum Erhalt der begehrten Versicherungsleistungen eine entsprechende Prüfung durchgeführt bzw. nachgewiesen werden. Hierzu sei auf das Dokument VdS 2871:2020-03 "Prüfrichtlinien nach Klausel SK 3602" sowie den bestehenden Versicherungsvertrag verwiesen. 6. Strafrecht Auch strafrechtlich lässt sich die Prüfpflicht begründen. Wird durch den Betrieb eines elektrischen Geräts ein Mensch verletzt oder getötet oder ein Brand verursacht (§§ 222, 229, 306d StGB), dann wird diese Tat verfolgt.