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Für die Vergangenheit bestehen hingegen strikte Einschränkungen bei der Geltendmachung von (weiterem) Unterhalt, § 1613 BGB: "Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. " Wenn in der Vergangenheit eine Geltendmachung nicht erfolgt ist, können Unterhaltsansprüche auch im Nachhinein nicht durchgesetzt werden. Mit freundlichem Gruß -Huppertz- Rechtsanwalt Bewertung des Fragestellers 11. 2013 | 19:57 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Unterhaltspflicht besteht auch nach Abbruch der 1. Ausbildung | Recht | Haufe. Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? " Schnelle, preisgünstige und kompetente Beratung. Werde diese Möglichkeit jetzt öfter nutzen, um Klarheit in Rechtsfragen zu bekommen.
Wechsel des Studienfachs bei Studenten: Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2. oder 3. Semester ("Orientierungsphase") können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war (BGH FamRZ 1987, 470). Nach Beendigung des Studiums – egal aus welchen Gründen – müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von drei Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen- notfalls in einem anderen Beruf als dem studierten. Bachelor- und Masterstudiengang bilden eine Einheit. d. Unterhaltspflicht bei zweiter ausbildung der. h. Unterhalt wird auch für das anschließende Masterstudium geschuldet. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen Bachelor- und Masterstudium ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (OLG Celle FamRZ 2010, 1456; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1067). Nimmt das Kind sein Studium erst nach einer absolvierten Lehre auf, so handelt es sich u. U. um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht zu finanzieren haben.