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R. ein eigenes Tierheim unterhalten. Die Vorschrift des § 11 TierSchG ist darüber hinaus auch für private Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine relevant, die auf Basis von Pflegestellen arbeiten und kein eigenes Tierheim unterhalten. Wer als Tierschutzorganisation oder eingetragener Tierschutzverein lediglich Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, diese dann bis zu einer Vermittlung an neue Besitzer bei privaten Pflegestellen unterbringt, benötigt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08. § 11 TierSchG - Einzelnorm. 11. 2007, Aktenzeichen 20 A 3908/06 (pdf-Datei) Vorinstanz Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 23 K 6776/04) ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG als tierheimähnliche Einrichtung, weil es sich nach Ansicht des Gerichts dabei um eine Tierhaltung und Tierbetreuung handelt, die über das Maß einer privaten Tierhaltung hinausgeht. […] Falls man als Privatperson oder private Tierschutzorganisation Tiere vermittelt (über s. g. Direktvermittlungen) benötigt man nach dem Tierschutzgesetz und der Auffassung vieler Veterinärbehörden meistens eine Genehmigung nach §11 Abs. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren).
(1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden, 2. Paragraph 11 tierschutzgesetz lehrgang nrw download. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, 3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, 4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, 5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, 6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, 7.
Die Basics rund um Erlaubnispflicht und Qualifikationsnachweise Oft rufen Tierhalter bei uns an und sagen "Ich brauch den 11er…". Nun, was bedeutet das eigentlich? "Der 11er" meint den Paragraphen 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). §11 TierSchG schreibt vor, dass Menschen, die beruflich mit Tieren umgehen, sprich gewerbsmäßige Tierhalter sind, eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit benötigen. Paragraph 11 tierschutzgesetz lehrgang nrw youtube. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller zwingend seine Qualifikation nachweisen. Das heißt: Er muss belegen können, dass er die Sachkunde für die Tierart besitzt, mit der er umgehen will. Damit sollen das Leben und Wohlbefinden der Tiere, die sich in seiner Obhut befinden, geschützt und tierschutzwidrige Haltungs- oder Zuchtbedingungen verhindert werden. Für diese Berufe brauchen Sie "den 11er" In den Nummern des Paragraphen werden verschiedene so genannte Erlaubnistatbestände aufgeführt. Eine Erlaubnis brauchen Sie zum Beispiel für die Haltung und den Umgang mit Tieren in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung, für das Vermitteln von Tieren aus dem Ausland, die gewerbsmäßige Zucht, das Betreiben einer Tierpension oder für die Tätigkeit als Hundetrainer.
Einzureichen sind dort zum einen der schriftliche Antrag und ein Nachweis über entsprechende Fachkenntnisse. Eine Mustervorlage für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz. Sachkunde §11 TierSCHG - Kölner Hundeakademie. Da die zuständige Behörde den Antrag nach eigenem Ermessen bearbeitet, sind neben den geforderten Dokumenten nach Möglichkeit weitere Unterlagen einzureichen, z. B. : umfassender Lebenslauf Beschreibung der Räume/Örtlichkeiten, in denen die Tätigkeit durchgeführt wird Beschreibung der Art und des Umfangs der Tätigkeit polizeiliches Führungszeugnis Nachweise über die Zuverlässigkeit (z. Praktikumszeugnisse, Nachweis über eine entsprechende Ausbildung etc. ) § 10 Landeshundegesetz / Haltung / Hunde bestimmter Rassen Halter / Betreuer von Hunden bestimmter Rassen können die Sachkundeprüfungen und Verhaltensprüfungen absolvieren.
Evtl. wird man dann auch nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (pdf-Datei) – AVV-TierSchG Ziffer 12. 2. 1. 5. 2 – als Agentur angesehen und erfüllt damit die Vorraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln. Ob eine s. Sachkundelehrgang Katzenhaltung - Kölner Hundeakademie. gewerbliche Genehmigung nach §11 Abs. 3b erforderlich ist, liegt immer am jeweiligen Einzelfall. Eine Privatperson kann (nicht muss) von der Behörde davon freigestellt werden, wenn vom zuständige Finanzamt die Vermittlungstätigkeit als s. "Liebhaberei" anerkannt und auch bescheinigt wird. Als "Gewerbsmäßig" gilt man laut Gesetz, wenn man mehr als 2 Hunde von Dritten in Pflege zu sich nimmt oder als Züchter mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen im zuchtfähigen Alter besitzt (egal welcher Rasse), oder einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Geld verlangt). Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart Az. : 4 K 5551/98. Gewerbsmäßig heißt weiterhin, das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird. Es ist unwesentlich, ob am Ende tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.