Kleine Sektflaschen Hochzeit
Damit werden Ärztinnen aus der Systematik der Stufensteigerung nach § 14 herausgenommen und bekommen eine eigene. vom 15. Oktober 2021 Anlage 6 soll für einige Einrichtungen der NGD -Gruppe gelten. Hierbei handelt es sich um Restaurant- und Cafébetriebe, teilweise kombiniert mit Einzelhandelsangeboten, die durch Werkstätten für Behinderte Menschen im Geltungsbereich des KTD begründet wurden. Diese Betriebe bewegen sich im Wettbewerb zu anderen gewerblichen Gastronomie- und Einzelhandelsbetrieben. Der Geltungsbereich in Nr. 1 der Anlage 6 wird durch die namentlich aufgeführten Betriebe klar abgegrenzt. In Nr. 3 der Anlage 6 werden die besonderen Prozentsätze für diesen Geltungsbereich für die Sonderentgelte geregelt. Das gleiche gilt für die abweichend festgelegten Treueleistungen nach § 23. Verdienst als Erzieher in einer kirchlichen Einrichtung - Wissenswertes zum Entgelt nach dem BAT.... Nr. 5 Anlage 6 enthält eine Reihe von Paragrafen des KTD, die in diesem Geltungsbereich nicht angewendet werden. Es handelt sich dabei um den Mehrarbeitszuschlag, die Zeitzuschläge, die Schichtzulagen, den Zusatzurlaub für Nachtarbeit und die Zusatzversorgung sowie die Übergangsregelungen.
Insbesondere weil diese Forderung des VKDA erst in der zweiten Verhandlungsrunde offenbart wurde und der Umstand, der diese Erhöhung objektiv nötig macht, schon länger bekannt war. Hier konnte sich durchsetzen. Ebenfalls konnten Nullmonate als Teil des Tarifergebnisses abgewendet werden. und der VKDA haben des Weiteren gegenseitige Verhandlungsverpflichtungen zum Thema Eingruppierung von Kita-Leitungen und der Einführung der 6. Stufe in der Entgelttabelle vereinbart. Zum Thema der zusätzlichen freie Tage für Gewerkschaftsmitglieder wird zeitnah ein Schlichtungstermin anberaumt. Eure Tarifkommission + + + + + + Den (bisherigen) Tarifvertrag findet man ebenfalls hier angehängt.
Außerdem wurde vereinbart, sich bereits am 21. September dieses Jahres zu weiteren Verhandlungen über die Entgeltgruppen im sozialpädagogischen Bereich zu treffen! "Die Verhandlungsrunde war nicht einfach. Einer der Gründe ist der gültige sogenannte Grundlagentarifvertrag, der im Geltungsbereich des Verbands der kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger die absolute Friedenspflicht vereinbart hat, kündbar erst wieder 2016", so die Verhandlungsführerin Sabine Daß. Trotz der nach derzeitigem Gerichtsstand grundsätzlichen Möglichkeit, auch bei kirchlichen und diakonischen Arbeitgebern zu streiken, fehlt dadurch die Möglichkeit, ein Grundrecht auszuüben und Forderungen Nachdruck zu verleihen. Die Verhandlungskommission ist also immer und ausschließlich auf ihre überzeugende Wirkung und verhandlerisches Geschick angewiesen – kein einfacher Job!