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Anwendungsbereich & Umsetzungsfrist der MaSI Regelungsinhalte Anforderungen an das Risikomanagement Kundenidentifizierung & Monitoring Neue Melde- & Kooperationspflicht Kundeninformation & -kommunikation Pflichten für Zahlungsdienstleister von Online-Händlern Änderungen bei Einführung der PSD II Bedrohungsszenarien Die zunehmende Zahl von Transaktionen im E-Commerce einerseits wie auch die steigende Bedrohung durch CyberCrime-Attacken waren Anlass für die Europäischen Aufsichtsbehörden EBA und EZB Mindestanforderungen an die Sicherheit in elektronischen Bezahlverfahren zu definieren. Die BaFin hat am 5. 5. 2015 das Rundschreiben 4/2015 zu "Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI)" veröffentlicht. Die MaSI sind mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten, die Adressaten mussten die Anforderungen bereits bis zum 5. 11. 2015 umsetzen. Damit soll einerseits das Vertrauen der Konsumenten in die Sicherheit des elektronischen Zahlungsverkehrs gestärkt werden. Andererseits besteht aber auch der Bedarf, der steigenden Zahl und den immer ausgefeilteren Methoden von Cyber-Angriffen zu begegnen.
Die Zahlungsdienstleister sind angehalten, die Tätigkeiten der Online-Händler in diesem Zusammenhang zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Sicherheitsanforderungen können Sanktionen drohen (z. B. eine Kündigung des bestehenden Vertrages mit dem Zahlungsdienstleister). Online-Händler, die selbst eine Zahlung per Kreditkarte durchführen, sind ebenfalls verpflichtet, Technologien zu nutzen, die es dem Aussteller der Kreditkarten ermöglichen, eine starke Authentifizierung des Karteninhabers vorzunehmen. Praxishinweis Wie bereits erwähnt, werden die betroffenen Zahlungsdienstleister auch im Verhältnis zum Online-Händler zu neuen Sicherheitsmaßnahmen verpflichten. Online-Händler sollten daher Kontakt mit ihren Zahlungsdienstleistern aufnehmen. Vergewissern Sie sich, dass die neuen Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, soweit der Zahlungsdienstleister betroffen ist. Bringen Sie in Erfahrung, welche Mitarbeit von Ihrer Seite bei der Authentifizierung in Ihrem Shop notwendig ist.
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Was müssen Online Händler nun tun? Grundsätzlich müssen Händler in ihren Online Shops nun garantieren, dass eine zweite Art der Kundenauthentifizierung zur Verfügung steht. Ob eine Erweiterung der Authentifizierung überhaupt erforderlich ist und wie diese im konkreten Fall aussehen soll, sollte direkt mit den jeweiligen Zahlungsdienstleistern abgesprochen werden. Bei Transaktionen mit geringem Risiko oder bei Kleinbetragszahlungen kann gegebenenfalls auch auf andere Authentifizierungsmethoden zurückgegriffen werden. Weiter müssen sensible Zahlungsdaten, die gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden, besonders geschützt werden. Nur dann haben Online Händler auch Zugriff auf diese Daten bei ihrem Zahlungsdienstleister. Näheres regeln hier die jeweiligen Verträge zwischen Zahlungsdienstleistern und Händlern. Schwere Sicherheitsvorfälle und Angriffe auf ihr System sind von den Händlern zu melden; sie haben im Ernstfall mit Zahlungsdienstleistern und Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren.
Die MaSI gelten jedoch nicht für alle Zahlungsarten. Betroffen sind ausschließlich deutsche Dienstleister, die Zahlungen per Kreditkarte, Lastschrift, Überweisung oder E-Geld anbieten. Für einen Kauf auf Rechnung ist die starke Kundenauthentifizierung nicht erforderlich. Auch für die beliebte Zahlart "PayPal" bedarf es keiner Prüfung über zwei Faktoren. PayPal unterliegt als ausländischer Anbieter nicht den Vorgaben der BaFin. Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung Auf eine starke Kundenauthentifizierung kann ebenfalls bei Transaktionen mit geringem Risiko verzichtet werden, oder wenn der Shop-Betreiber auf einer sog. "White List" als vertrauenswürdiger Zahlungsempfänger geführt ist. Die praktische Umsetzung muss jedoch erst noch geklärt werden. Weitere Pflichten für Shop-Betreiber Shop-Betreiber können daneben weitere Pflichten treffen. Zum einen die Trennung zwischen Webshop und Zahlungsprozess, damit der Käufer weiß, wann er mit dem Zahlungsdienstleister kommuniziert und wann mit dem Zahlungsempfänger (dem Verkäufer).
Das macht optische Anpassungen der Webseite erforderlich, was zu Kundenirritationen und damit verbundenen Kaufabbrüchen führen kann, wie der Bitkom befürchtet. Zum anderen muss der Online-Händler die Sicherheit seiner Infrastruktur gewährleisten, um die Zahlungsdaten der Kunden zu schützen. Diese Pflicht trifft Shop-Betreiber aber bereits auf Grund des am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen IT-Sicherheitsgesetzes. Mehr dazu hier: Kommt es zu schwerwiegenden Sicherheitslücken oder Datenschutzverstößen, müssen Händler diese melden. Konsequenzen bei Nichtbeachtung Setzen die Shop-Betreiber die Vorgaben, die ihnen die Zahlungsdienstleister auferlegen, nicht um, drohen vertragliche Sanktionen, im schlimmsten Fall die Vertragskündigung. Der Händler kann die betreffende Zahlart seinen Kunden in diesen Fällen dann nicht mehr anbieten. Werden die auch nach dem IT-SiG erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht eingehalten, drohen weitere Konsequenzen, z. Bußgelder, Schadenersatzansprüche der Kunden, deren Daten abgegriffen wurden und eventuell sogar wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
- Aktive Lebensgestaltung in Einrichtungen der Pflege im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg / Ein Angebot der DRK Berlin Süd-West Behindertenhilfe gGmbH Nicht nur in Brasilien, sondern auch im Projekt ALEGS wird die Fußball-Weltmeisterschaft gefeiert. Was gibt es Besseres als gemütlich beisammen zu sitzen und unsere Elf anzufeuern? Damit das Anfeuern auch richtig klappt, haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kreativgruppe bunte Fahnen, vor allem ganz klassisch in Schwarz-Rot-Gold, gebastelt. Kein Wunder, dass es bei dieser gestalterischen Power im Halbfinale auch mit dem Torregen klappte! Nun fiebern die von uns betreuten Bewohnerinnen und Bewohner dem Finale entgegen – natürlich stilecht in Schwarz-Rot-Gold! Im Juni 2014 begrüßte das Projekt ALEGS seinen 250. Klienten. Die Projektverantwortliche, Julia Koziar, ist stolz auf das bisher Erreichte: "Bis dato konnten wir insgesamt 256 Bewohnerinnen und Bewohner aus unseren vier Kooperationseinrichtungen individuell oder in der Gruppe betreuen.
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