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§ 12 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten (1) Die Gemeinden mit mehr als 20. 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die Ergebnisse der amtlichen Volkszählungen. Die Straßenbaulast wechselt mit Ablauf des zweiten auf die Volkszählung folgenden Jahres. Entsteht durch eine Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das bei der letzten amtlichen Volkszählung mehr als 20. 000 Einwohnerinnen und Einwohner gehabt hätte, wechselt die Straßenbaulast mit Ablauf des zweiten auf die Gebietsänderung folgenden Jahres. Entsteht durch Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das bei der letzten amtlichen Volkszählung weniger als 20. StrWG,SH - Straßen- und Wegegesetz - Gesetze des Bundes und der Länder. 000 Einwohnerinnen und Einwohner gehabt hätte, wechselt die Straßenbaulast mit der Gebietsänderung. (2) Soweit dem Land oder den Kreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkplätze, Standspuren und Straßenentwässerungseinrichtungen, auf Radwege und gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege nur insoweit, als sie auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind; das Land oder die Kreise haben sich jedoch an den Kosten der Herstellung von Straßenentwässerungseinrichtungen im Verhältnis der Größen der Entwässerungsflächen zu beteiligen.
Schl. -H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Straßen und wegegesetz sh pdf. 30), zuzüglich zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist zu erlauben. Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 1 und 2 dürfen nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung sowie aus naturschutzfachlichen Gründen beschränkt werden.
zu Seitennavigation Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl. -H. S. 631, 2004 S. 140) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl. -H. Straßen und wegegesetz shopping. S. 430) Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.
Die Aufwendungen, die eine Gemeinde für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- bzw. Bundesstraßen aufgrund eines Gesetzes oder Vertrages bzw. als Straßenbaulastträger zu tragen hat, sind entsprechend in der PG 543 (Landes-) abzubilden. Die gemeindlichen Anlagen zur Straße ( u. a. Straßenbeleuchtung) sind der entsprechenden PG (541, 542, 543, 544) zuzuordnen, an der sich die Anlage befindet. Nachfrage: Vielen Dank für Ihre Antwort. Dahingehend ergeben sich mir weitere Fragen. Mit der Frage des (wirtschaftlichen) Eigentumes (welches hatten Sie gemeint, das rechtliche oder wirtschaftliche? Wilke / Gröller | Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein | 1. Auflage | 2021 | beck-shop.de. ) habe ich bisher geklärt, bei wem (hier bei welcher Körperschaft) eine Aktivierung zu erfolgen hat. Ein Bezug auf die Eigentumsverhältnisse ist in den Zuordnungsvorschriften nicht zu finden. Im Zusammenhang mit der Frage welchem Produkt ein Anlagegut zuzuordnen ist, habe ich bisher eine solche Aussage auch noch nicht gehört. Wenn ich Ihren Aussagen folge, würde also ein Gehweg an einer Kreisstraße unter dem Produkt 541 "Gemeindestraßen" zu aktivieren sein.
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