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Außerdem müssen die betreffenden Vorteile "geeignet [sein], die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern". Diese Maßgabe ist nicht ohne weiteres identisch mit der oben erwähnten Anforderung für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung. Die Qualitätsverbesserung dürfte in diesem Zusammenhang eigenständig zu begründen sein, wobei auf die Konsistenz der gesamten Argumentation zu achten ist. Eine Präambel zur Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016 ergänzt diese Anforderungen noch dahin, dass es sich nicht um eine "Übertragung von Wertmitteln Dritter" handeln dürfe. Die letztgenannte Formulierung in der Delegierten Richtlinie scheint für die erforderliche Geringfügigkeit besonders enge Grenzen zu ziehen. MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig Seite 1 - 08.03.2018. Sie ist allerdings vor allem im Zusammenhang mit dem Thema Research (bzw. in der deutschen Fassung: Analysen) zu sehen. Ein geringfügiger nicht-monetärer Vorteil kann überhaupt nur dann vorliegen, wenn es sich nicht um werthaltiges Research handelt. Der Begriff des Research wird dabei offenbar recht weit und eher unpräzise verstanden.
Dieser Katalog ist aber weder ein uneingeschränkt "sicherer Hafen" (wie teuer darf eine Bewirtung sein? ) noch notwendigerweise abschließend (warum sollten nicht auch allgemeinere Markt- oder Produktinformationen zulässig sein können? ). Eine Präambel der Delegierten Richtlinie 2017/593 statuiert, dass nicht-monetäre Vorteile "keine Übertragung von Wertmitteln Dritter" darstellen dürften, was sehr weitgehend klingt. MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig. Aus dem Zusammenspiel mit den gesonderten Regeln, die Research (in den deutschen Texten: "Analysen") betreffen, ergibt sich weiter, dass dann, wenn ein nicht-monetärer Vorteil als Research zu qualifizieren ist, grundsätzlich nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden kann. Die betreffenden nicht-monetären Vorteile müssen zudem geeignet sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Dieser Aspekt ist aus dem Kontext der Anlageberatung und Anlagevermittlung bekannt. Es fragt sich allerdings, ob die insoweit geltenden Grundsätze für die vorliegenden Zwecke ohne Weiteres übernommen werden können.
Fundresearch · 08. 03. 2018, 07:46 Uhr (aktualisiert: 08. 2018, 08:02 Uhr) Die Frage nach Geringfügigkeit und damit der Zulässigkeit nicht-monetärer Vorteile lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Auch eine hinreichend verlässliche Umschreibung des insoweit rechtlich sicheren Bewegungsbereichs fällt derzeit schwer. Ein weiterer Versuch einer Annäherung soll hier dennoch unternommen werden. MiFID-Radar: Markus Lange beleuchtet Zuwendungen in der Praxis - Citywire. Für wen ist diese Frage überhaupt relevant? Es geht um den bekannten und viel diskutierten Kontext der Zuwendungen. Das sind diejenigen Zahlungen und anderen geldwerten Vorteile, die einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht unmittelbar von Seiten des Kunden, sondern von einem Dritten zugutekommen. Die Regulierung sieht die damit verbundene potenzielle Anreizwirkung kritisch. Der Dienstleister könnte dadurch veranlasst sein, die Interessen seiner Kunden nicht hinreichend zu wahren und seine eigenen Interessen demgegenüber zu priorisieren. Damit ist das Thema für alle Wertpapierfirmen von Bedeutung.
Das Thema Zuwendungen – auch als Anreize oder Vorteile bezeichnet – ist und bleibt ein Dauerbrenner im Rahmen der Bemühungen, die durch MiFID II bedingten neuen Anforderungen richtig zu verstehen und adäquat umzusetzen. Das gilt nicht nur aus einem Compliance-Blickwinkel, sondern auch aus geschäftspolitischstrategischer Sicht. Anknüpfend an einige frühere grundsätzliche Erwägungen dazu (siehe MiFID-Radar in Citywire Nr. 37, Februar 2018) soll im Folgenden beleuchtet werden, welche konkreten Fragen die Praxis aktuell beschäftigen – und welche Lösungsansätze sich möglicherweise bereits abzeichnen. Die unveränderte Aktualität des Themas zeigt sich auch daran, dass die BaFin in der unlängst veröffentlichten August-Ausgabe des BaFin-Journals in einem mehrseitigen Fachartikel darauf eingeht. Die BaFin betont die Bedeutung und Tragweite des Zuwendungsregimes, das gewährleisten solle, dass "der Kunde (…) bestmöglich in seinem Interesse beraten" wird. Sie weist auch darauf hin, dass das nach wie vor dominierende provisionsbasierte Vertriebsmodell tendenziell dazu führe, dass beim Kunden der Eindruck entstehe, "die Beratung sei kostenlos", und stellt nüchtern fest: "Die Zuwendung ist letztlich aber eingepreist. "
Vermutlich ja. Kann der Kunde auch auf diese Gutschrift verzichten? Nein. Kann der Vermögensverwalter Gebühren erheben für die Gutschrift? Nein. Wann genau muss die Gutschrift spätestens erfolgen? So bald wie möglich. Man geht von einer Zeitspanne von drei Monaten aus. Was passiert mit Gutschriften für "verlorene Kunden"? Ohne bestehendes Kundenkonto ist keine Gutschrift mehr möglich. Frage an Regulierungsexperten Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte: Welche praktische Lösung wäre hier am besten für die Branche? Gibt es bereits eine Tendenz, wie man die Auskehrung verbuchen wird? Christian Waigel: "Denkbar wäre eine Anhebung der Vergütung der Vermögensverwaltung durch eine Änderung des Vermögensverwaltungsvertrages. Der Kunde muss per Unterschrift zustimmen. Die ehemaligen Bestandsprovisionen könnten auf das Kundenkonto bei der depotführenden Stelle in derselben Höhe wie die Anhebung der Vermögensverwalter-Vergütung verbucht werden. Dazu ist aber eine Vereinbarung der depotführende Stelle mit dem Kunden über die Buchung für den Kunden und die nachfolgende Auskehrung der ehemaligen Bestandsprovisionen vom Kundenkonto an den Vermögensverwalter nötig.
In diesem Rahmen ist zu beurteilen, ob es sich jeweils um Research handelt, beziehungsweise ob gegebenenfalls ein zulässiger geringfügiger nicht-monetärer Vorteil vorliegt (vgl. ESMA Q&A, Abschnitt 7, Fragen/Antworten 3 und 6). Dr. Markus Lange ist Rechtsanwalt und Bankkaufmann. Er ist Partner im Bereich Financial Services bei KPMG Law. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sind kunden – und produktbezogene Aspekte im Wertpapierdienstleistungs – und Investmentgeschäft. Lange ist intensiv mit der Umsetzung der neuen Anforderungen unter MiFID II befasst und verantwortet die entsprechenden Markt – und Beratungsaktivitäten von KPMG in Deutschland. Er referiert und publiziert laufend zu einschlägigen Themen. Dieser Beitrag erschien ursprünglich im Citywire-Magazin vom Oktober 2018.
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