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Bludau Hansjochen, Ertl Ralf, Weber Dieter Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG, Köln 4. Auflage 1998 und 5. Auflage 2002 Toleranzen im Hochbau. Qualität in Planung und Ausführung. Streitfälle und ihre Ursache. Erläuterungen und Anwendungen der DIN 18201, DIN 18202 und DIN 18203 in der Planung und in der Ausführung. Dieses Buch wurde mit der Neuausgabe des Buches "Toleranzen im Hochbau" entsprechend dem Stand der Normung ersetzt.
Seminarbeschreibung Toleranzen für Maßabweichungen und optische Mängel Abweichungen von der geforderten Maßhaltigkeit oder dem gewollten optischen Erscheinungsbild einer Bauteiloberfläche sind in der Beurteilung mitunter strittig. Zielsetzung des Seminars ist eine Abgrenzung zwischen Toleranzen für Maßabweichungen bei Baupassungen und Abweichungen des optischen Erscheinungsbildes. Das Seminar erläutert die Inhalte der Toleranznorm DIN 18202, ihre Anwendung in Planung und Bauausführung, die Grenzen ihres Anwendungsbereiches und das Vorgehen zur Beurteilung von optischen Mängeln.
Das Zusammenwirken auf der Baustelle ist zu planen und Abweichungen von der Planung müssen rechtzeitig festgestellt werden, um eine effiziente Abwicklung sicherzustellen.
Ohne besondere Vereinbarung gelten die Maßtoleranzen gemäß ÖNORM DIN 18202. Bei der Umsetzung der ÖNORM DIN 18202 ist Folgendes zu beachten: Werte für zeit- und lastabhängige Verformungen, auch aus Temperatur, sind gesondert zu berücksichtigen. Toleranzen nach dieser Norm stellen die Grundlagen für Passungsberechnungen im Bauwesen dar. In die Passungsberechnung müssen zeit-, last- und tempe raturabhängige Verformungen, sowie funktionsbezogene Anforderungen, z. B. Grenzwerte für die zulässige Dehnung einer Fugendichtung, einbezogen und berücksichtigt werden. Die Lage von Bauwerken, Bauteilen oder Räumen wird mit einer Bezugsart, wie Grenzbezug, Achsbezug, Mittellage und Randlage, festgelegt. Notwendige Bezugspunkte sind vor der Bauausführung festzulegen. Bei der Ausführung und Prüfung von Maßen soll von dem gleichen Messbezug ausgegangen werden, um bezugsbedingte Messdifferenzen zu vermeiden. Wenn die ÖNORM B 2215 vertraglich vereinbart wurde, gilt, dass beim Bauen mit vorgefertigten Bauteilen die Grenzabweichungen für Maße, die Grenzwerte für Winkelabweichungen und die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen für den Untergrund gemäß ÖNORM DIN 18202 zu halbieren sind.
Die logische Fortsetzung ist die standardisierte Leistungsbeschreibung Hochbau (LB-HB), worin – aufbauend auf den Bestimmungen der vorstehenden Normen – Standardpositionen erstellt werden. Die Hauptverantwortung für die Koordination der einzelnen Teilleistungen obliegt gemäß ÖNORM B 2110 Pkt. 6. 5. 2 dem Auftraggeber unter Mitwirkung der Auftragnehmer (technischer Schulterschluss). Unter Hauptverantwortung des Auftraggebers für die Koordination der Teilleistungen sind im Wesentlichen folgende Aufgaben zu verstehen: Angaben zur Projektorganisation Zeitliche Abstimmung der Teilleistungen Vermeidung von Problemen an Schnittstellen (Interesse Gesamtleistung) Abstimmung mit den einzelnen Auftragnehmern Häufig werden diese Pflichten weitgehend an einen Generalunternehmer ausgelagert, was aber unabdingbar mit Aufklärungspflichten über die Umstände der Leistungserbringung durch den Auftraggeber verbunden ist. Technischer Schulterschluss Der technische Schulterschluss ist wie folgt definiert: Die Beteiligten müssen sich zum Gelingen und zur Bewahrung des Bestellers vor Schaden vom Vorliegen positiver Bedingungen Gewissheit verschaffen.
Soweit keine in der Arztrechnung ausdrücklich begründete besonders schwierige Leistung vorliegt, kann als beihilfefähig nur eine Gebühr anerkannt werden, die den Schwellenwert (die Regelspanne) des Gebührenrahmens, d. h. bei persönlichen ärztlichen Leistungen das 2, 3-Fache, bei überwiegend medizinisch-technischen ärztlichen Leistungen das 1, 8-Fache, bei Laboruntersuchungen das 1, 15-Fache des einfachen Gebührensatzes nicht überschreitet. Bei stationärer und teilstationärer privatärztlicher Behandlung sind die ärztlichen Gebühren um 25 bzw. 15% zu mindern und nur insoweit beihilfefähig. Bei Überschreitung des Schwellenwerts bis zum Gebührenrahmen nach VV 6. 3. 4 wird die Gebühr nur dann als angemessen (und beihilfefähig) angesehen, wenn in der schriftlichen Begründung der Rechnung dargelegt wird, dass erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände dies rechtfertigen. Derartige Umstände können i. Beihilfe gebuehrenordnung psychotherapie. d. R. nur gegeben sein, wenn die einzelne Leistung aus bestimmten Gründen besonders schwierig war, einen außergewöhnlichen Zeitaufwand beansprucht hat oder wegen anderer besonderer Umstände bei der Ausführung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgegangen ist und diese Umstände nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des GOÄ-Gebührenverzeichnisses berücksichtigt sind.
Wird das Behandlungsziel auch innerhalb der weiteren Sitzungen nicht erreicht, so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 beihilfefähig. In der Begründung muss auch dargelegt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Behandlungsziel durch die weiteren Sitzungen erreicht wird. (3) Werden bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen: § .4a Psychotherapeutische Leistungen. Lebensjahres Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind auch die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig. (4) Im Rahmen tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie sind Aufwendungen für gleichzeitig durchgeführte Einzel- und Gruppenbehandlung nicht beihilfefähig. Abweichend von Satz 1 können im Rahmen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie Einzel- und Gruppenbehandlung gleichzeitig durchgeführt werden, wenn die Behandlung niederfrequent erfolgt und neben den Feststellungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Notwendigkeit der gleichzeitigen Einzel- und Gruppenbehandlung festgestellt wird.
Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach beihilfefähig. Eine wesentliche Voraussetzung ist die vorherige Anerkennung der Behandlung durch die Beihilfestelle in der Regel auf Grund eines durchgeführten Gutachterverfahrens. Besonderheiten bezüglich der psychotherapeutischen Akutbehandlung: Bei einer Akutbehandlung geht es um erste beruhigende ärztliche Gespräche einer akuten Problematik. Beihilfeverordnung Berlin: § 18 Psychotherapeutische Leistungen. Aufwendungen hierfür sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Sitzungen je Krankheitsfall beihilfefähig. Grundsätzlich kann pro Sitzung ein Höchstbetrag von bis zu 51 EUR berücksichtigt werden. Soll nach der Akutbehandlung eine Kurzzeittherapie oder genehmigungspflichtige Therapie erfolgen, werden die im Rahmen der Akutbehandlung durchgeführten Sitzungen entsprechend angerechnet. Besonderheiten bezüglich der Kurzzeittherapie: Bei einer Kurzzeittherapie kann zeitnah (ohne entsprechendes Gutachterverfahren) eine notwendige psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden.
Allerdings ist die Anzahl der Behandlungen je Krankheitsfall begrenzt. Ausführlichere und weitere Informationen zu diesem Thema z. B. Angemessenheit der Aufwendungen, Anzahl der Sitzungen, nicht beihilfefähige Leistungen etc. finden Sie in unserem Merkblatt.