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3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → I. – Allgemeines (1) Red. Anm. : § 87b AO eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); anzuwenden auf alle am 1. Januar 2017 anhängigen Verfahren - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 1 Absatz 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016. § 87b AO ist erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31. Ao elektronische übermittlung te. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 27 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung. (1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung, Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen.
S. d. 2a AO (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 8. 2). Seite teilen Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.
Tatsächlich sei jedoch nicht feststellbar, wann genau die Lohndaten von der zentralen Clearingstelle an den elektronischen Speicher der Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien. Da es insoweit vom Vorliegen neuer, erst nach Bescheiderlass bekannt gewordener neuer Tatsachen ausging, erließ das Finanzamt einen auf § 173 Abs. 1 AO gestützten Änderungsbescheid unter Ansatz der bisher nicht berücksichtigten Lohneinkünfte. § 87a AO, Elektronische Kommunikation - Gesetze des Bundes und der Länder. Entscheidung Dies sah das Finanzgericht jedoch anders und hob den Änderungsbescheid im Klageverfahren wieder auf. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im Streitfall lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Lohndaten dem Finanzamt erst bekannt wurden, nachdem die Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr abgeschlossen war. Insoweit mangelt es schon an der Grundvoraussetzung des Vorliegens neuer Tatsachen.
5. die Erprobung der Verfahren. 3 Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. 4 Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Zu § 87b: Eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).
Technisch geschieht dies einerseits durch einen steuerlichen Abzug für den Zuwachs von "Netto"-Eigenkapital und andererseits durch die Einführung einer weiteren Einschränkung des Abzugs von Fremdkapitalzinsen. Kategorien: EU-Recht Schlagwörter: Eigenmittel / Eigenkapital, Körperschaft... steuern+recht newsflash – 12. Mai 2022 Vorschlag der EU-Kommission zur Verringerung des Ungleichgewichts der steuerlichen Behandlung von Eigenkapital/Fremdkapital Kategorien: Newsflash steuern+recht Schlagwörter: Steuern / Tax, EU-Recht steuern + recht aktuell, Ausgabe 19, 12. Mai 2022 Neues aus den Bereichen Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Kategorien: steuern+recht aktuell Schlagwörter: Steuern / Tax Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht BMF-Schreiben... Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. § 87b AO, Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden. Mai 2022 in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben zur Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Kategorien: Verwaltungsanweisungen Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Kryptowährungen Update: Finanzamt darf die Werbungskosten eines Botschafters...
Leitsatz Hat der Arbeitgeber der zentralen Erfassungsstelle der Finanzverwaltung schon vor Erlass des Einkommensteuerbescheides elektronische Lohnsteuerdaten übermittelt und werden diese bei Durchführung der Veranlagung nicht berücksichtigt, liegt keine eine Bescheidänderung nach § 173 AO rechtfertigende neue Tatsache vor, wenn Ungewissheit über den Zeitpunkt des Eingangs der elektronischen Informationen beim Finanzamt besteht. Sachverhalt Streitig war (verkürzt wiedergegeben), ob vom Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronisch übermittelter Arbeitslohn, der im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht angegeben wurde, weil der Steuerberater der Steuerpflichtigen der Auffassung war, er sei steuerfrei, nach Erlass eines Steuerbescheides noch zu einer Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. Ao elektronische übermittlung de. 1 Nr. 1 AO berechtigt. Das Finanzamt war der Auffassung, die elektronische Datenübermittlung müsse erst nach Erlass des Erstbescheides erfolgt sein, da bei der Einkommensteuerfestsetzung kein Prüfhinweis ausgegeben worden sei.
(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung, Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen. 2 Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden. (2) 1 Bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden hat der Datenübermittler die hierfür nach Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Ao elektronische übermittlung van. 2 Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. (3) 1 Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt werden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der Datenübermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle bestimmen.
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