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Home » Abmahnungen • Urteile » BGH zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten Online-Händler weisen auf der Startseite ihres Shops oder innerhalb der Produktpräsentation häufig auf gesetzliche Rechte wie das Widerrufs- oder Gewährleistungsrecht hin. Bei diesen Hinweisen ist aber auf die Darstellung und die Wortwahl genau zu achten, da schnell die Grenze zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten überschritten ist. Eine solche Wertbung kann abgemahnt werden. Der BGH hat diese Grenze nun konkretisiert. Seit der Reform des UWG im Jahr 2008 gibt es eine sog. "Schwarze Liste". In dieser stehen Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern in jedem Fall wettbewerbswidrig sind und somit abgemahnt werden können. Darin enthalten ist in Nr. 10 dieses Anhangs auch das Verbot der sog. "Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten": "Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind…die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar" Der BGH (Urt.
Ort und Platzierung der Werbeaussagen Die Platzierung der Werbeaussagen und der durch sie vermittelte Eindruck sei maßgeblich bei der Beurteilung, ob es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt, so der BGH weiter. "In der beanstandeten Werbung wird auch der Eindruck hervorgerufen, die "Geld-Zurück-Garantie" und die Regelungen über die Risikotragung beim Versand seien freiwillige Leistungen der Beklagten und stellen deshalb Besonderheiten ihres Angebotes dar. Dies folgt aus der Wiedergabe der beiden beanstandeten Aussagen unter den Vorzügen kompatiblen Verbrauchsmaterials, durch die der Eindruck einer freiwilligen Leistung erweckt wird. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Angaben die Gewährleistung von 2 Jahren ausdrücklich als ein gesetzliches Recht bezeichnet wird, dass selbstverständlich gilt. " Aussage zu Gewährleistungsrechten Die dritte Aussage "Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von Jahren" stufte der BGH dagegen nicht als wettbewerbswidrig ein.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich um Angebote von Dritten handle da sie zu deren Gunsten warb. Dem Kläger wurde der auf mehrere Aspekte der Irreführung gestützte, sich aber aus einem einheitlichen Streitgegenstand ergebende Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 5 UWG aus genannten Gründen zugesprochen. Fazit Der Fall zeigt, dass auch objektiv richtige Angaben irrführend sein können, wenn sie bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises fehlerhaft den Eindruck besonderer Vorteile hervorrufen. Diese sind nach § 5 UWG wettbewerbsrechtlich abmahnbar. Ein Unternehmen soll sich nicht mit Selbstverständlichkeiten hervorheben, welche jeder andere Mitbewerber auch anbietet. Solche wettbewerbswidrigen Angaben können jedoch nicht nur von Wettbewerbsverbänden, sondern auch von Mitbewerbern abgemahnt werden, wodurch hohe Abmahnkosten entstehen können. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. 2019, Az. 6 U 54/18
0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog. Über Rolf Albrecht Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.
Als "Angabe" in diesem Sinne versteht man eine Aussage, die sich auf Tatsachen bezieht und somit sachliche, inhaltlich nachprüfbare Informationen beinhaltet. Im Gegensatz dazu stehen Äußerungen rein subjektiven Inhalts wie Werturteile, die keinen (überprüfbaren) Tatsachenkern enthalten. Beispielhaft zu nennen sind hierfür Ausdrücke wie "beste Lage" oder "beste Aussicht", während der von einer Immobilienplattform beworbene " Verkauf zum Bestpreis" eine inhaltlich nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse darstellt und es sich somit um eine unzulässige Angabe handelt. Folglich ist zu beurteilen, ob es sich bei der Aussage der "schnellen, sicheren, günstigen Lieferung" um eine solche Angabe i. S. v. § 5 Abs. 1 UWG handelt. Bereits daran äußert das OLG Frankfurt a. berechtigte Zweifel. Es bezeichnet die Äußerung als übliche Werbefloskel, der der Adressatenkreis schwerlich überhaupt eine konkrete Aussage entnehmen werde. Nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und reklamehafte Übertreibungen unterfallen nicht dem Verständnis einer "Angabe" im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG.
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Tags: Anpreisung irreführende Werbung Reklame Selbstverständlichkeit Werbeaussage
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