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08. 2014 / CH35030031126 / 01693201 Grund: Handelsregister (Mutationen) - Eingetragene Personen Grischa Wohnmobil AG, in Domat/Ems, CHE-100. 113 vom 14. 1995, S. 3326). Statutenänderung: 25. 2014. Qualifizierte Tatbestände neu: [Die Bestimmung über die Sacheinlage bei der Gründung ist aus den Statuten gestrichen worden. ] [gestrichen: Sacheinlage: Die Gesellschaft übernimmt gemäss Vertrag vom 24. 11. 1972 von Albin Bisculm, in Domat/Ems, Aktiven (Warenlager) von CHF 14'000. --, wofür 70 zu 40% liberierte Namenaktien zu CHF 500. -- ausgegeben werden. Mitteilungen neu: Die Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen in schriftlicher Form an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Gemäss Erklärung vom 25. Grischa wohnmobile ag service. 2014 wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Treuhand Exacta Ems AG, in Domat/Ems, Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Bisculm, Albert, von Brienz/Brinzauls, in Domat/Ems, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Bisculm Albert]; Balestra-Coray, Annamarie, von Gambarogno, in Domat/Ems, mit Einzelunterschrift [bisher: von Gerra (Gambarogno), ohne eingetragene Funktion mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Balestra, Claudio, von Gambarogno, in Domat/Ems, Mitglied, mit Einzelunterschrift [bisher: von Gerra (Gambarogno)].
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Dazu gehören Waschmaschine, Wäschetrockner, Rasenmäher, Mülltonne (§ 97 BGB). ♦ Zubehör / Geringwertige Wirtschaftsgüter Für Zubehör wird eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde gelegt. Dies entspricht einer Abschreibung von 20% (BFH 30. 1070 - VI R 88/68). Allerdings sind die Vorschriften zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zu beachten (§ 6 Abs. 2 EStG). EStH 2020 - § 7 – Absetzung für Abnutzung oder…. Liegt der Kaufpreis für das einzelne Wirtschaftsgut unter 952 € (800. 00 € + 19% / Wert ab 2018), können die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
2 Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. 3 Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. 4 Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).
2 hochwertige Grafik, Aquarelle, Zeichnungen (ab 2000, - DM Anschaffungskosten) 6. 3 sonstige Gemälde 6. 4 sonstige (Druck-)Grafik 7 Brat- und Backöfen 8 Bühnenvorhänge 12 9 Vitrinen Elektro-Kleingeräte 33 11 Lastenfahrstühle Fernsehgeräte (in Fremdenzimmern) 13 Fettabscheider 14 Fitneßgeräte 15 Garderoben 16 Geschirrspülmaschinen 17 Herde 18 Hühnerbratroste (elektrisch, mit Gas oder Kohle) 19 Infrarotheizungen ( bewegl. ) Kaffeemaschinen ( elektr. ) 21 Kaffeemühlen ( elektr. ) 22 Kassen ( mechan. u. elektron. ) 23 Kegelbahnen 24 Kippbratpfannen 25 Kochkessel 26 Küchenspülbecken (falls Betriebsvorrichtung) 27 Kühlanlagen (elektr. ) 28 Läufer 29 Markisen 30 Möbel (einschl. Einbaumöbel) 30. 1 antik und hochwertig 30. 2 übrige 31 Musik- und Beschallungsanlagen (einschl. Musikboxen) 32 Musikinstrumente 32. 1 Flügel 32. 2 Klaviere Oberhitzer (Salamander) 34 Plattierungsausrüstungen 35 Polstermöbel in Bars, Hallen und Restaurants 36 Radios 37 Reinigungsgeräte (Staubsauger, Shampoonierer) 38 Rühr-, Schlag- und Speiseeismaschinen 39 Sahneautomaten 40 Service- und Tranchierwagen 41 Teigknet- und -mischmaschinen 42 Teigwalzen 43 Tennisanlagen 44 Teppiche und Brücken 44.
(1) 1 Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2 Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 3 Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4 Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5 Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.