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a) Überwachung Die Überwachungsrechte und -pflichten des § 75 Abs. 1 BetrVG treffen gleichermaßen den Betriebsrat wie den Arbeitgeber. Demnach hat auch der Betriebsrat auf die Einhaltung der Grundsätze von Recht und Billigkeit – hier insbesondere die Wahrung der Rechte der einzelnen Arbeitnehmer – zu achten. Dazu, individuelle Ansprüche des Arbeitnehmers durchzusetzen, ist er jedoch nicht berechtigt. b) Beantragung von Maßnahmen Darüber hinaus gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu beantragen (§ 80 Abs. Rassistische äußerungen am arbeitsplatz selbsttest. 1 Nr. 7 Be-trVG). Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich daher gegenseitig auf Verstöße aufmerksam machen und sich gemeinsam darum bemühen, sie zu beseitigen. Der Betriebsrat hat weite Handlungsspielräume, solange er den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wahrt. So kann er versuchen, auf die Belegschaftsangehörigen einzuwirken und etwa Aufklärungsaktionen veranstalten oder Gespräche mit dem Vorgesetzen initiieren.
"Es gilt erst einmal der Grundsatz: privat ist privat", erklärt Prof. Bauer. Was der Mitarbeiter in seiner Freizeit meint und tut, geht die Firma grundsätzlich nichts an. Doch auch hier gibt es Grenzen: "Wenn sich ein Arbeitnehmer im Netz rassistisch äußert und führt das zu Diskussionen und Unfrieden im Betrieb, kann das zu einer fristlosen Kündigung führen", sagt Prof. Letztendlich sei das jedoch immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichts. SERVICE: DIREKTE HILFE VOM ANWALT PER TELEFON Benötigen Sie Rechtsrat zu diesem oder einem anderen Thema? Die Anwaltshotline von Recht-sofort für Leser von FOCUS Online berät Sie persönlich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr (Montag bis Freitag) unter: 09001-8101818 * (*1, 99 €/min, inkl. 19% MwSt. Rassismus am Arbeitsplatz: Das Wichtigste ist, offen und direkt zu widersprechen. aus dem Festnetz, ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen. Wichtige Frage: Wird der Ruf des Unternehmens gefährdet? Zu berücksichtigen ist zum Beispiel, ob durch die Äußerung des Mitarbeiters auf Facebook der Ruf des Unternehmens geschädigt wird. Das dürfte auf jeden Fall dann gegeben sein, wenn sich ein Mitarbeiter in herausgehobener Position rassistisch äußert.
Rassistische und rechtsextremistische Äußerungen stellen einen Verstoß gegen diese Verfassungstreue dar, der disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Als härteste Disziplinarmaßnahmen kann die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis folgen. Oft kommen aber Milderungsgründe in Betracht, z. Rassistische äußerungen am arbeitsplatz video. wenn der Beamte sich glaubhaft von dem pflichtverletzenden Verhalten distanziert. Bei Beamten auf Widerruf oder in der Probezeit kann es schon früher zu schwerwiegenden Konsequenzen kommen. Betroffene Beamte sollten zunächst keine Aussage gegenüber dem Dienstherrn oder der Staatsanwaltschaft machen und sich von einem spezialisierten Anwalt für Beamtenrecht beraten lassen.