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Bei Zweifel über den Umfang sollte der MDK zur Darlegung der Erforderlichkeit aufgefordert werden. Die Auskunftspflicht umfasst auch Fremdbefunde, soweit diese relevant sind. VertragspsychotherapeutInnen haben den Vordruck Muster 11 zu verwenden [Sie finden den Vordruck hier]. Downloads - Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Wenn andere Vordrucke beigelegt werden, ist der MDK verpflichtet, die Auskunft über die Erforderlichkeit auf Nachfrage zu erteilen. Eine identische Regelung sieht § 62 BMV-Ä vor, wonach VertragsärztInnen zur Zusammenarbeit mit dem MDK verpflichtet sind. § 62 Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (1) 1Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) gibt auf Anforderung der Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, eine gutachtliche Stellungnahme ab. 2Er hat das Ergebnis der Begutachtung der Krankenkasse und dem Vertragsarzt sowie die erforderlichen Angaben über den Befund der Krankenkasse mitzuteilen.
Wie verhalten sich Schweigepflicht und Anfragen des MDK? Vor diese Frage sehen sich Psychologische PsychotherapeutInnen immer wieder gestellt. Daher im Folgenden ein paar Hinweise zu dieser Thematik: Grundsätzlich gilt, dass eine Auskunft an Dritte nur dann rechtlich erlaubt ist, wenn eine Entbindung von der Schweigepflicht durch die/den Patientin/Patienten erfolgt. Nur bei gesetzlich geregelten Auskunftspflichten kann von einer Schweigepflichtentbindungserklärung abgesehen werden. VertragspsychotherapeutInnen sind nach § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V gesetzlich zur Auskunft gegenüber dem MDK verpflichtet, wenn die Gesetzliche Krankenversicherung eine gutachterliche Stellungnahme oder Prüfung durch den MDK veranlasst hat und die Übermittlung für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung des MDK im Einzelfall erforderlich ist (§ 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Schweigepflichtsentbindung muster psychotherapie horst vogt. § 276 Zusammenarbeit (1) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
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Wird der Facharzt (Psychotherapeut) unmittelbar, also ohne Überweisung in Anspruch genommen, so übermittelt er mit Einverständnis des Versicherten die relevanten medizinischen Daten an die benannte Hausärztin (§ 24 Abs. 6 Satz 3 BMV-Ä). Die Abrechnung bestimmter Ziffern des EBM setzt die Erstellung eines Berichtes voraus (Leistungsinhalt). Für die EBM-Kapitel 22 (Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin), 23 (ärztliche und psychologische PsychotherapeutInnen sowie Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen) und 35 (Leistungen im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien) ist ein Bericht nicht vorgesehen. Die grundsätzliche Datenübermittlungs- bzw. 'Berichtspflicht' bleibt davon unberührt, kann also gleichwohl bestehen. Schweigepflicht bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Besonderheiten der Schweigepflicht bei Kinder und Jugendlichen Die noch vereinzelt vertretene Ansicht, bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehe keine Schweigepflicht gegenüber Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen oder Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Dritten könnten dann nur von den Eltern erteilt werden (z. Berns 1998, S. Schweigepflichtsentbindung muster psychotherapie full. 412) ist insoweit unzutreffend, als sie pauschal für Minderjährige formuliert wird.
Anmerkungen: Juristisch ist dann in beiden Fällen von einer stillschweigenden Einwilligung der PatientInnen auszugehen. Sofern Anlaß besteht, daß die Mitteilung eines Behandlungsabbruches an die KK zum Nachteil der PatientInnen gereicht, ist im Einzelfall zu überlegen, die Kasse lediglich über die Beendigung der Therapie zu unterrichten. Erlischt die Leistungspflicht des Versicherten, ist die KK folglich verpflichtet, dies der Therapeutin unverzüglich anzuzeigen! Siehe § 13 Abs. Schweigepflichtentbindung | Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). 2 Satz 2 der Psychotherapievereinbarungen Primär- und Ersatzkassen. Schweigepflicht unter VertragsbehandlerInnen Übermittlung bestimmter Daten an HausärztInnen Soweit HausärztInnen patientenbezogene Informationen bei KollegInnen (FachärztInnen, PsychotherapeutInnen oder sonstige Leistungserbringer) einholen ist hierzu die schriftliche Einwilligung der Betroffenen notwendig. Umgekehrt ist die schriftliche Einwilligung auch erforderlich, wenn patientenbezogene Informationen bei den jeweils behandelnden HausärztInnen eingeholt werden (§ 73 Abs. 1b SGB V).