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Startseite Lokales Göttingen Göttingen Erstellt: 16. 11. 2015, 06:52 Uhr Kommentare Teilen Zwei der edlen Münzen aus dem Harz: Sie kamen in London unter den Hammer und brachten Rekordsummen ein. Foto: pid Göttingen/Goslar. Die erste Auktion von Einzelstücken aus dem Münzkabinett der einstigen Preussag hat ein Rekordergebnis in Millionenhöhe gebracht. Bei der Versteigerung in London erzielte das Osnabrücker Auktionshaus für die 544 Lose aus der weltweit größten Sammlung von Bergbaumünzen einen Gesamterlös von knapp neun Millionen Euro. Die ursprüngliche Schätzung hatte bei 2, 5 Millionen Euro gelegen. Das teuerste Stück der Auktion war der goldene "Jakobs-Löser zu 20 Goldgulden" aus 1625. Die Münze, die in Goslar oder Zellerfeld geprägt wurde, brachte den Rekordpreis von 650. 000 Pfund Sterling ein – umgerechnet sind das mehr als 900. Goldmünze Dukat Ferdinand I. Habsburg 1835-1848. 000 Euro. Der ursprüngliche Schätzwert lag bei 150. 000 Pfund. Das sei die teuerste Münze, die man jemals versteigert habe, teilte das Auktionshaus mit. Die Münze zeigt den Apostel Jakobus mit Pilgerstab und Buch auf blumenbewachsenem Boden.
Laut Katalog ist die Goldmünze von "allergrößter Seltenheit" und das einzige Exemplar, das sich in Privatbesitz befindet. Prunkstück bei den Bergbauprägungen war ein 10-Dukaten-Stück aus dem Jahr 1648 von Ferdinand III. Hier fiel der Hammer bei einer Summe 260. 000 Pfund Sterling (rund 360. 000 Euro). Taxiert war die Münze mit 100. Die einzigartige Sammlung, zu der Prägungen von Münzstätten aus den Bergwerken im Harz gehören, war nach dem Zweiten Weltkrieg im Auftrag der Preussag AG zusammengetragen worden. Die TUI AG ist die Rechtsnachfolgerin des einstigen Staatskonzerns. Im Frühjahr hatte der Touristikkonzern die aus 10. 000 Exponaten bestehende Sammlung an das Auktionshaus in Osnabrück verkauft. Ferdinand der dritte 10 dukaten 1648 preis pc. Kurz darauf wurde sie nach London geschafft. Das niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hatte noch versucht, die Ausfuhr zu verhindern, indem es ein Verfahren einleitete, um das Münzkabinett in das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes eintragen zu lassen. Der Vorstoß kam zu spät, die Sammlung war bereits im Ausland und somit dem staatlichen Zugriff entzogen.
Erstere Meinung treffe zu. Die Terminsgebühr nach Nr. 3 VV RVG entstehe auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen werde. Richtig sei zwar, dass eine mündliche Verhandlung dann nicht «vorgeschrieben» sei, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden könne. Ein solches Ermessen sei dem Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren aber grundsätzlich nicht eingeräumt. Anders als beim Arrest, der gemäß § 922 Abs. 1 ZPO aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung ergehe, gelte im einstweiligen Verfügungsverfahren der Grundsatz der Mündlichkeit gemäß § 128 Abs. 1 ZPO. Die Regelung des § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die dem Gericht ein Ermessen zwischen Urteils- und Beschlussverfahren lasse, sei im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht anwendbar. 495a zpo terminsgebühr klagerücknahme. Die Verweisung des § 936 ZPO auf die Arrestvorschriften werde insoweit durch die Regelung des § 937 Abs. 2 ZPO verdrängt.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall eine 1, 2-fache Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG nicht angefallen ist. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar entstehe die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet seien, insbesondere auch in Fällen in denen der Bevollmächtigte einer Partei im Rahmen des Telefonats die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen der Gegenseite zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nehme. 495a zpo terminsgebühr anerkenntnisurteil. Im Streitfall hätten sich die Parteien indes bereits in dem vorangegangenen Gespräch mit der Hausverwaltung geeinigt; das Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten habe lediglich dazu gedient, diesen von der Einigung in Kenntnis zu setzen. Dies reiche für das Entstehen der Terminsgebühr nicht aus. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.
03. 2018 - L 18 KN 58/17 B, BeckRS 2018, 6500 m. Anm. Mayer FD-RVG 2018, 405438) und der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. 11. 2017 - OVG 6 K 72. 17, BeckRS 2017, 131830 m. Mayer FD-RVG 2017, 398568) verbreiteten Auffassung entgegen, die einen außergerichtlichen schriftlichen Vergleich nicht genügen lassen will. Zu begrüßen ist auch die klare Einordnung des einstweiligen Verfügungsverfahrens als ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung (vgl. in diesem Zusammenhang Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV 3104 Rn. Fiktive Terminsgebühr auch bei außergerichtlichem schriftlichem Vergleich. 72). BGH, Beschluss vom 07. 05. 2020 - V ZB 110/19, rechtskräftig (KG), BeckRS 2020, 14129