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Offenbar waren Planungsfehler der Architekten und Fachingenieure für den Baumangel ursächlich, da notwendige Gleitlager nicht eingeplant waren. Die Maßnahmen des Bauherrn bezogen sich daher hauptsächlich auf eine Schadensbeseitigung und nicht auf eine Ursachenbeseitigung, die erhebliche Eingriffe in den Baukörper erfordert hätte. BGH ändert ständige Rechtsprechung zur Schadensersatzberechnung beim Werkvertrag - Baurecht 2.0. Für das Gericht war klar, dass trotz der völligen und ordnungsgemäßen Rissbeseitigung ein merkantiler Minderwert verbleiben könne. Dieser stützt sich darauf, dass bei einem großen Teil "des Publikums", womit offenbar potentielle Käufer gemeint sein sollen, eine Abneigung gegen einen Erwerb bestehe, die sich wiederum darauf begründet, dass ein Verdacht bestehe, Schäden könnten verborgen geblieben sein. Das Gericht stellt fest, dass dieser Verdacht einen potenziellen Kaufpreis negativ beeinflussen könnte. Der Betrag eines merkantilen Minderwerts lässt sich nach dem so genannten Vergleichswertverfahren beziffern. Mit diesem Verfahren wird dargestellt, wie sich der reparierte Schaden auf die Bereitschaft potentieller Kaufinteressenten am Markt zur Zahlung des vollen oder nur eines entsprechend geminderten Kaufpreises auswirken würde.
So muss im Einzelfall geprüft werden, ob neben eines etwaigen technischen Minderwertes wegen verbliebener Baumängel oder Bauschäden zusätzlich auch ein merkantiler Minderwert berücksichtigt werden muss. Berechnung – Merkantiler Minderwert Da der merkantile Minderwert unabhängig von den technischen Eigenschaften bzw. Reparaturkosten besteht, ist er nicht nach technischen Merkmalen zu ermitteln. Es ist darzulegen, aus welchen nicht technischen Gründen der Marktwert einer Immobilie für "jedermann" zu mindern ist. Nicht technische Gründe sind festgestellte merkantile Minderwerte durch die Analyse von Kaufpreissammlungen. Da der tatsächliche bzw. realisierte Marktpreis (Verkaufspreis) durch eine Vielzahl von Marktumständen beeinflusst wird, ist der auf den merkantilen Minderwert entfallende Anteil schwer festzustellen und nur bei erheblicher Minderung (z. Hausschwamm, Bergschaden) nachweisbar. Die Höhe des merkantilen Minderwertes ist, da er sich auf eine Vertrauenserschütterung des Marktes bezieht, sachverständig zu schätzen.
Für die Bewertung von optischen Mängeln werden diese nach Oswald in drei Gruppen eingeteilt. Diese sind "nicht hinnehmbare", "hinnehmbare" und "Bagatellen". Bagatellen sind hinzunehmende optische Unregelmäßigkeiten und damit kein Mangel. bei hinnehmbaren optischen Mängeln kann der Unternehmer entscheiden, ob er nachbessert oder einen Minderwert z. B. als Abzug von der vereinbarten Vertragssumme zustimmt. Bei nicht hinnehmbaren optischen Mängeln ist eine Nachbesserung durchzuführen. Wie wird eine Prüfung von optischen Baumängeln durchgeführt? Die Prüfung von optischen Baumängeln erfolgt aus gebrauchsüblichem Abstand und Beleuchtung. Insofern keine besondere Beleuchtung vertraglich vereinbart wurde sind Prüfungen von optischen Mängeln z. nicht bei Streiflicht oder kurz nach einem Schlagregen durchzuführen. Wie wird das Erscheinungsbild gewichtet? Ist ein optischer Mangel festgestellt muss dieser gewichtet werden. Jedes Gebäude hat in der Regel eine repräsentative Schauseite und eine weniger wichtige Rückseite.