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Hiervon ausgenommen bleiben die produktakzessorischen Versicherungsvermittler sowie Annexvermittler. Mit dem Gesetzesbeschluss hat der Bundestag weiter Ausschließlichkeitsvermittler und ihre Beschäftigten von der Weiterbildungspflicht ausgenommen, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Die Konkretisierung sowie die Ausgestaltung der Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung werden nun in § 7 VersVermV geregelt. Die novellierte Versicherungsvermittlerverordnung, die neben der Weiterbildung weitere Einzelheiten z. Gebundene Versicherungsvermitttler - IHK Pfalz. zum Erlaubnisverfahren und zur Registrierung regelt, ist letztlich am 20. 12. 2018 in Kraft getreten. § 7 VersVermV regelt, dass die Weiterbildung in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden kann, wobei im Selbststudium eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich ist.
Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten Näheres zu Beratung-, Dokumentations- und Informationspflichten finden Sie hier Weiterbildungspflicht § 34d Abs. 9 GewO Versicherungsvermittler mit Erlaubnis, Versicherungsberater und gebundene Vermittler sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Diese Weiterbildungspflicht gilt nicht für gebundene Vermittler und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Gebundene Versicherungsvertreter - IHK Potsdam. Für die Einhaltung der Weiterbildung ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Wenn Sie beabsichtigen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 oder 2 GewO zu beantragen, beachten Sie bitte das Antragsverfahren des ungebundenen Vermittlers.
Diese Information soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Die Eintragung erfolgt jedoch gem. § 48 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) durch das Versicherungsunternehmen. Mit der Mitteilung der meldepflichtigen Daten an das Register wird gleichzeitig die uneingeschränkte Haftung übernommen. Die sog. Annexvermittler sind sowohl von der Erlaubnis- als auch von der Registrierungspflicht ausgenommen.