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Der Moment des Ablebens des Erblassers ist nämlich zum einen der Augenblick, in dem der Begünstigte die Leistung von Bank bzw. Lebensversicherung aus dem bestehenden Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall fordern kann. Auf der anderen Seite ist der Erbfall auch der Zeitpunkt, zu dem die Erben die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten. Als Rechtsnachfolger des Erblassers können die Erben in noch nicht endgültig abgewickelte Verträge des Erblassers eingreifen. So steht es den Erben zum Beispiel frei, eine dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zugrunde liegende Schenkung zwischen Erblasser und Begünstigten zu widerrufen, soweit diese Schenkung noch nicht vollzogen ist. Im Falle eines solchen rechtzeitigen Widerrufs können Erben Leistungen, die der Erblasser eigentlich durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall einem Dritten zukommen lassen wollten, wieder an den Nachlass ziehen. Der Dritte geht in diesem Fall leer aus. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall und erbrechtliche Bindungen Probleme kann ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall auch aus dem Grund verursachen, da der Erblasser bereits durch gemeinsames Testament oder Erbvertrag gebunden ist.
Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 333 BGB. Die Gefahr von Danaergeschenken wäre sonst zu groß. Eine zulässige Verfügung zugunsten Dritter ist im BGB in § 423 BGB für den Erlass geregelt, der für die Begünstigten keinen Nachteil haben kann. Unberührt hiervon bleiben Bezugsrechte aus Versicherungsverträgen, insbesondere Lebensversicherungen, die im Falle des Todes des Versicherungsnehmers Wirkung entfalten sollen. Vertrag zu Lasten Dritter [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Ein Vertrag zu Lasten Dritter, bei dem jemand verpflichtet wird, der nicht am Rechtsgeschäft beteiligt war, ist unzulässig und unwirksam. Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Walter Bayer: Der Vertrag zugunsten Dritter. Mohr Siebeck, Tübingen 1995, ISBN 3-16-146388-9. Jens Kleinschmidt: Delegation von Privatautonomie auf Dritte: Zulässigkeit, Verfahren und Kontrolle von Inhaltsbestimmungen und Feststellungen Dritter im Schuld- und Erbrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2014, Bucerius Law School, Habilitationsschrift, Hamburg 2012, ISBN 978-3-16-152527-8.
Nach hM wird aber auch die Frage nach dem rechtlichen Grund im Valutaverhältnis nicht nach Erbrecht, sondern nach Schuldrecht beurteilt (BGH NJW 84, 480, 481; 04, 767, 768). Das Valutaverhältnis ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, dessen Formbedürftigkeit sich nach dem Deckungsverhältnis richtet (BGH NJW 70, 2157 [BGH 09. 1970 - KZR 7/69]; Köln NJW-RR 95, 1224 [ OLG Köln 31. 1995 - 2 U 181/94]). Bei einer Schenkung an den Begünstigten gelten daher §§ 516 ff, nicht § 2301 (BGH NJW 84, 480, 481 [ BGH 19. 1983 - IVa ZR 71/82]; 93, 2171 [ BGH 12. 1993 - IV ZR 227/92]; 04, 767, 768 [ BGH 26. 2003 - IV ZR 438/02]; 10, 3232, 3234; aA NK/Müßig Rz 72 ff; Kipp/Coing § 81 V 1/2c). Für die hM spricht, dass die systematische Stellung der §§ 330, 331 andeutet, dass solche Zuwendungen nicht dem Erbrecht unterworfen sein sollen (Leipold Rz 578). Zudem richtet sich die Forderung, die der Begünstigte schenkweise erlangt, von vornherein gegen den Versprechenden, stammt also nicht aus dem Nachlass (BGH NJW 10, 3232, 3234 [ BGH 28.