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Katholische Pfarrgemeinde Sankt Johannis der Evangelist Freiberg / Sachsen
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Impressum I Kontakt I Datenschutz Katholische Pfarrei St. Johannis der Evangelist 09599 Freiberg Hospitalweg 2a Tel. 03731-3000573 mit den Gemeinden Freiberg - Hainichen - Flöha
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Wie verändert sich der Versorgungsausgleich durch die Änderung zur Mütterrente? Nicht nur geschiedene Frauen, sondern auch Männer können von einer Veränderung bei der Berechnung von Anrechnungszeiten profitieren. So hat die Verlängerung der Mütterrente eine Erhöhung der Altersversorgung vieler Frauen deren Kinder vor 1992 geboren wurden zur Folge. Diese Veränderung hat Einfluss auf den Ehezeitanteil der Altersvorsorge, welche bereits im Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde. Die nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleichs –KGK Rechtsanwälte. So stimmt die Berechnung aus Zeiten des Scheidungsverfahrens nicht mehr. Auch die Kindererziehungszeiten spielen dabei eine Rolle. Sie werden bei den Ex-Frauen neu angerechnet, so dass auch geschiedene Ehemänner einen Anspruch auf Beteiligung an der Hälfte der Erhöhung gewinnen. Ausschlaggebend ist dabei, dass sich der Ausgleichswert durch die Änderung um mindestens 5% erhöht. Zudem muss eine bestimmte absolute Mindesthöhe erreicht werden, was erst dann der Fall ist, wenn zwei vor dem 1. 1. 1992 geborene Kinder erstmals angerecht werden.
Hat die Erhöhung der Rente bei der früheren Ehefrau Auswirkungen hat auf den bereits rechtskräftigen Versorgungsausgleich? Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD mit Startdatum 1. Juli 2014 eine Anhebung der Mütterrente beschlossen und zwar für Mütter von Kindern, die vor dem 1. Mütterrente: Auswirkung auf Versorgungsausgleich? - Deutsche Anwaltauskunft. 9. 1992 geboren wurden. Sie gewährt einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse und soll die Lebensleistung von Müttern, die durch Kindererziehungszeiten vor 1992 bisher schlechter gestellt waren als Mütter mit nach dem Jahr 1992 geborenen Kindern würdigen. Für viele frühere Väter, die ihrer geschiedenen Ehefrau im Versorgungsausgleich verpflichtet sind, von ihrer Rente abzugeben, wird sich die Frage stellen, ob die Erhöhung der Rente bei der früheren Ehefrau Auswirkungen hat auf den bereits rechtskräftigen Versorgungsausgleich, d. h. sie sind bereits geschieden, die Scheidung und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind nicht mehr mit der Berufung anfechtbar.
Auch geschiedene Ehegatten profitieren von der Mütterrente, weil der Zuwachs von einem Entgeltpunkt zu einem korrespondierenden Zuwachs von einem halben Punkt auf der Vaterseite korrespondiert. Die Frage ist nun, ob eine bereits rechtskräftige Entscheidung im Versorgungsausgleich abgeändert werden kann. Grundsätzlich ja, aber...... ist der Antrag nach § 226 Abs. 2 FamFG frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist. Auf Deutsch: Die Abänderung kann erst beantragt werden sechs Monate, bevor der Ehegatte, der die Rente bezieht, in Rente kommt. Wenn die Rente schon erreicht ist, kann abgeändert werden, aber...... Über uns - Aktuelle Rechtsprechung - Holzschuher & Schomann - Rechtsanwälte. ist eine Abänderung der Entscheidung gemäß § 225 Abs. 4 FamFG im Versorgungsausgleich nur möglich, wenn die Wertänderung mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und darüber hinaus die Veränderung des Ausgleichswerts 120 Prozent der monatlichen Bezuggröße nach § 18 SGB IV übersteigt.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist folglich nicht mehr korrekt. Geschiedene Ehemänner können nun eine Anpassung des Versorgungsausgleichs verlangen. Es besteht ein Anspruch der geschiedenen Männer, an der Hälfte der Erhöhung der Rentenversorgung aufgrund der weiteren Kindererziehungszeiten beteiligt zu werden. Beantragung bei Familiengericht Automatisch erfolgt keine Anpassung des Versorgungsausgleichs. Die Abänderung muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Weder das damals zuständige Familiengericht noch die Rentenversicherung wird von sich aus tätig. Die Abänderung kann frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn eines der Ex-Ehegatten gestellt werden. Weiter ist zu beachten Für eine Abänderung ist nicht nur Voraussetzung, dass sich durch die Anrechnung weiterer Kindererziehungszeiten der bisherige Ausgleichswert um mindestens 5% erhöht. Weiter ist Voraussetzung, dass der Ausgleichswert eine bestimmte absolute Wertgrenze erreicht.
Sie befinden sich hier Home Über uns Aktuelle Rechtsprechung Änderung des Versorgungsausgleichs durch... 25. 09. 2014 08:14 Seit dem 01. 07. 2014 wird den davon betroffenen Müttern die sogenannte Mütterrente gewährt. Soweit die Anwartschaften in die Zeit einer bereits geschiedenen Ehe fallen, kann dies zur Folge haben, dass der geschiedene Ehemann davon partizipiert. Aufgrund der jetzigen Gesetzesänderung und der Zahlung der Mütterrente ist eine Veränderung bei der Rentenberechnung eingetreten, die ggf. auf das im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgebliche Anrecht zurückwirkt. Aufgrund dieser Änderung kann gem. § 225 Abs. 2 FamFG eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt werden. Dies hätte dann zur Folge, dass dann auch der auf die Mütterrente entfallene Anteil in den Versorgungsausgleich mit einbezogen und aufgeteilt werden würde. Allerdings setzt dies voraus, dass die Einbeziehung der Mütterrente zu einer wesentlichen Wertänderung führt. Die Frage, ab wann eine Wertänderung wesentlich ist, ist ebenfalls im Gesetz geregelt und muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Ein halber Entgeltpunkt übersteigt den Grenzwert von 120 Prozent nicht! Fazit: Wenn nur 1 Kind vor dem 1. 1. 1992 geboren ist, sind die Voraussetzungen für eine Abänderung generell nicht gegeben, weil ein halber Entgeltpunkt für Kindererziehungszeiten nicht den Grenzwert von 120 Prozent gemäß § 225 Abs. 3 FamFG übersteigt. Wenn dagegen zwei oder mehr Kinder vor dem 1. 1992 in der Ehe geboren wurden, ist eine Abänderung auch eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs möglich, wenn die Erhöhung mindestens fünf Prozent des damaligen Ausgleichswerts beträgt. Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter g aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.