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Anita Sedaj Allgemein vereidigte Dolmetscherin und Übersetzerin der albanischen Sprache (Sprachkombination Albanisch-Deutsch / Deutsch-Albanisch).
Die antragstellende Person hat ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistersgesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. Vereidigte dolmetscher hessen antique. 2827), zur Vorlage bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu beantragen. Dem Antrag sind die für den Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach Abs. 4 Nr. 1 erfolgt ist, beizufügen. Ib. Voraussetzungen der allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sind: Als Übersetzerinnen und Übersetzer sind auf Antrag Personen allgemein zu ermächtigen, die Sonstige ausländische oder staatenlose Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren ständigen Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung im Gebiet des Landes Hessen haben und die Voraussetzungen des Abs. 2 bis 4 erfüllen, können als Übersetzerinnen und Übersetzer allgemein ermächtigt werden.
An wen muss ich mich wenden? Für die allgemeine Beeidigung bzw. die allgemeine Ermächtigung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend. Für die allgemeine Beeidigung bzw. allgemeine Ermächtigung von Personen, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Hessen haben, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die zuständige Stelle. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Vereidigte dolmetscher hessen castle. Landgerichte in Hessen Einheitlicher Ansprechpartner Hessen Welche Unterlagen werden benötigt? Die für den Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen (§ 2 Abs. 6 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes) sind dem Antrag beizufügen, insbesondere auch eine Erklärung, ob eine Verurteilung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes erfolgt ist.
Auf meiner Internetseite möchte ich Sie herzlich willkommen heißen. Hier können Sie sich über mich und meine Leistungen informieren. Wenn Sie schriftliche Übersetzungen für die Sprachenkombination Deutsch-Albanisch oder Albanisch-Deutsch benötigen, unterbreite ich Ihnen gerne ein Angebot. Beispiele von häufig benötigten Urkunden sehen Sie hier: Geburtsurkunde Heiratsurkunde Sterbeurkunde Ledigkeitsbescheinigung Ehefähigkeitszeugnis Scheidungsurteil Bei Bedarf würde ich Sie bitten, mir Ihre zu übersetzenden Dokumente vorab per WhatsApp oder E-Mail zukommen zu lassen. Dolmetscher und Übersetzer in Hamburg - Innenbehörde Hamburg - FHH - hamburg.de. Ich werde dann zeitnah ein Angebot unterbreiten. Das ausstellende Land der Unterlagen ist dabei unerheblich. Dabei kann es sich um Dokumente aus dem Kosovo, Albanien, Nordmazedonien oder anderen Regionen handeln, in denen Albanisch als anerkannte Sprache gesprochen wird (z. B. in einigen Regionen Serbiens und Montenegros). Kosovarische Dokumente und solche aus Albanien bilden dabei traditionell die Mehrheit der von der albanischen in die deutsche Sprache zu übersetzenden Unterlagen, da in Deutschland eine recht große kosovarische und albanische Gemeinschaft lebt.
Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung des Amtes für Lehrerbildung - Staatliche Prüfungen - in Darmstadt zu erbringen. Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, oder aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher auszuüben.