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Aus juristischer Sicht unterscheidet sich ein Generalunternehmer-Werkvertrag nicht von einem gewöhnlichen Werkvertrag. Es spielt keine Rolle, ob ein Werk ein ganzes Gebäude umfasst oder nur eine Arbeitsgattung. Die rechtliche Grundlage bilden die im Kapitel 11 erwähnten wenigen Artikel im Obligationenrecht (siehe «Am Anfang ist das Obligationenrecht»). Speziell ist beim GU-Werkvertrag lediglich, dass er für die Bauherrschaft aus wirtschaftlichen Gründen meistens recht bedeutend ist. Der VSGU-Mustervertrag und die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Für GU-Werkverträge gibt es schon lange einen privat ausgearbeiteten Mustervertrag. Generalunternehmer oder Einzelbeauftragung - was ist die bessere Wahl? - HeimHelden®. Herausgeber dieses juristischen Hilfsmittels ist der Verband Schweizerischer Generalunternehmer (VSGU). Der Mustervertrag besteht aus einer individuell formulierten Vertragsurkunde sowie einer Beilage in Form der «Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) für den Generalunternehmer-Werkvertrag», wo alle übrigen Vertragsbedingungen enthalten sind. Die heute gültige Fassung datiert aus dem Jahre 1995.
Der Architekt kann diese Leistung somit auch nicht in Rechnung stellen. Nicht jedes Architekturbüro ist auch in Sachen Gewerke-Koordination gut aufgestellt und erfahren. Hier kann einiges schief gehen, was bei GU-Verträgen schlichtweg nicht in der Verantwortung von Bauherr und Architekt liegt. Was spricht für die Einzelvergabe? GU & TU-Vertrag - HEV Schweiz. Das höhere Preisniveau ist sicherlich das wichtigste Kriterium, sich gegen einen GU zu entscheiden. Der Generalunternehmer benötigt schließlich ohne Zweifel eine angemessene Vergütung für seine Koordinierungsarbeiten zwischen den einzelnen Gewerken. Es ist üblich, dass der Generalunternehmer für einige Gewerke Subunternehmer beauftragt, und die in Rechnung gestellten Leistungen dieser Firmen dann mit einem Aufschlag von 15% an den Bauherren weitergibt. Durch diese 15% sichert sich der GU seine Koordinierungs-Vergütung und auch eine Risiko-Vergütung. Jedoch muss man fairerweise dazu sagen, dass der GU seine Subunternehmer auch meist günstiger beauftragen kann, als es ein Bauherr allein könnte.
B. als BOT-Vertrag (Build-Operarte-Transfer). Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft. Über Bauprofessor » Copyright Lexikon Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
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