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Die Beklagte sei daher zur Übernahme von 80% der Stornokosten verpflichtet. Entscheidungsgründe (LG Darmstadt 2 O 615/03 zu Coronavirus) I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gegen die Beklagte zu, ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Versicherungsvertrag der Reiserücktrittsversicherung. Versicherungsschutz besteht nur in den von § 2 Nr. 1 AVB RR 2001 genannten Fällen, darunter demjenigen des Auftretens einer " unerwarteten schweren Erkrankung ". Eine Erkrankung im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn bei dem Versicherungsnehmer aus dem Zustand des gesundheitlichen Wohlbefindens heraus Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen (vgl. LG München, VersR 2001, 504 [505]; AG Nordhorn, VersR 2003, 767). Schwere krankheit reiserücktrittsversicherung corona. Mithin müssen konkrete Symptome eines pathologischen Zustands vor Reiseantritt gegeben sein (vgl. AG München, VersR 2000, 486). Die vom Kläger geltend gemachte erhöhte Gefahr einer Erkrankung in Folge seiner Anfälligkeit für Atemwegserkrankungen reicht nicht aus, worauf das Gericht auch schon in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 26.
Die Notwendigkeit stationrer Behandlung sei es zur Therapie oder auch zu weiterfhren-der Diagnostik zeigt in der Regel das Vorliegen eines schweren Krankheitsbildes an. Reisercktrittskostenversicherung: Wann der Anbieter zahlt. Ist andererseits eine schwerwiegende Diagnose bekannt, die whrend einer gnstigen Phase mit geringer Symptomatik die Reise erlauben wrde, tritt kein versichertes Ereignis ein, wenn sich die Symptome der bekannten Krankheit derart verstrken, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Wann immer entweder Symptome vorliegen, die auf ein schweres Krankheitsbild hindeuten, oder aber eine schwerwiegende Krankheit diagnostiziert worden war (die vorbergehend eine gnstige Phase zeigen mag), kann bei einer Verstrkung der Symptomatik oder bei Bekanntwerden der Diagnose nicht vom unerwarteten Auftreten einer Krankheit gesprochen werden. Die Rechtsprechung verneint das Auftreten einer unerwarteten schweren Erkrankung, wenn der Patient zur Zeit der Reisebuchung beziehungsweise zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch in rztlicher Behandlung steht und eben diese Krankheit spter Anlass zur Stornierung der Reisebuchung gibt.
Die ärztlichen Feststellungen beruhten ausschließlich auf eigenen Angaben des Klägers. 17. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M… L…,. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31. 65/66 d. ) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 18. Die Klage ist unbegründet 19. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag. 20. Gemäß § 2 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen besteht der Versicherungsschutz, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Die unerwartet schwere Erkrankung ist dabei nach § 3 Ziff. 3 der Bedingungen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Schwere krankheit reiserücktrittsversicherung ergo. 21. Nach der Rechtsprechung muss eine schwere Erkrankung hierbei objektiv gegeben sein, d. h. der ärztliche Verdacht der schweren Form einer Krankheit, die auch leicht verlaufen kann, genügt nicht, wenn sich keine Indizien für die schwere Form feststellen ließen (vgl. OLG München, VersR 1987, S. 1032).
2001 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens (BI. 6 d. ) Bezug genommen. 11. Der Kläger behauptet, er sei in der Nacht vom 12. auf den 13. 2001 an Durchfall erkrankt und habe die Reise deswegen nicht antreten können. Bei dieser Erkrankung habe es sich um eine schwere Erkrankung im Sinne von § 2 Ziff. 1 der Bedingungen der Beklagten gehandelt. Der Reiseantritt sei nicht zumutbar gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärungen des Klägers zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. 07. 2002 (BI. 64 – 65 d. ) Bezug genommen. 12. Der Kläger beantragt, 13. REISERECHT WIKI Unerwartet schwere Erkrankung | REISERECHT WIKI. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 380, 49 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. 2001 zu zahlen. 14. Die Beklagte beantragt, 15. die Klage abzuweisen 16. Sie bestreitet ihre Einstandspflicht, da der Kläger nicht nachweisbar von einer unerwartet schweren Krankheit betroffen gewesen sei. Die vorgelegten Atteste seien nicht ausreichend, um eine unerwartet schwere Erkrankung nachzuweisen.
Entscheidend: unerwartete schwere Erkrankung Drehpunkt fr die Beurteilung der Eintrittspflicht des Versicherers ist der Begriff der unerwarteten schweren Erkrankung beziehungsweise der schweren Unfallverletzung. Schwer ist eine Krankheit oder Unfallverletzung nach stndiger Rechtsprechung, wenn in Anbetracht der Krankheitssymptome der Reiseantritt nicht mglich oder nicht zumutbar ist. Betrifft das Ereignis die reisen-de Person selber, kommt es demnach darauf an, welche Art Reise gebucht war. Wann tritt eine Reiserücktrittsversicherung ein?. Ein Krankheitsbild mag eine Fernflugreise oder eine Trekkingtour verbieten, whrend die Nutzung einer Ferienwohnung im mitteleuropischen Raum durchaus zumutbar und mglich ist. Schnupfen ist nach allgemeiner rztlicher Beurteilung gewiss keine schwere Erkrankung; eine Tauchreise kann bei Schnupfen jedoch unzumutbar werden. Magebend fr die Feststellung einer schweren Krankheit sind zunchst die Symptome der Krankheit. Voraussetzung fr die Feststellung einer schweren Krankheit im Sinne der Reisercktrittskostenversicherung ist nicht erst die Diagnose.
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