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Aus welchen beiden Gründen kann der hypothetische Wille des Betroffenen einen Handlung rechtfertigen? Wann ist die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen? Verwandte Themen Rechtfertigende Einwilligung | Rechtfertigender Notstand | Rechtfertigungsgründe Links → BGH 2 StR 93/88: Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung →: Prüfungsschema Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung →: Crashkurs Rechtswidrigkeit · · · Strafrecht Definitionen > Rechtswidrigkeit > Rechtfertigungsgründe > Rechtfertigende Einwilligung > Mutmaßliche Einwilligung | Einverständnis | © Jan Knupper | Impressum
jur AbisZ | Strafrecht Definitionen Die mutmaßliche Einwilligung ( hypothetische Einwilligung) ist ein gesetzlich nicht festgelegter Rechtfertigungsgrund für die Verletzung fremder Rechtsgüter. Er kommt infrage, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Rechtsgutsinhabers nicht vorliegt. Voraussetzung für eine Rechtfertigung ist, dass die Handlung dem hypothetischen Willen des Betroffenen entspricht. Dies ist unter zwei alternativen Voraussetzungen denkbar: Die Handlung liegt im Interesse des Betroffenen oder das Interesse des Betroffenen ist nicht schutzwürdig. Die mutmaßliche Einwilligung ist ein subsidiärer Rechtfertigungsgrund, der dogmatisch zwischen einer ausdrücklichen Einwilligung und dem rechtfertigenden Notstand angesiedelt ist. Eine mutmaßliche Erklärung ersetzt keine tatsächlich vorhandene Erklärung. Soweit eine Befragung des Rechtsgutsinhabers möglich und zumutbar ist, scheidet die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund aus. FAQ Was ist eine mutmaßliche Einwilligung?
Überblick - Einwilligung Im Rahmen der Einwilligung können zwei Arten unterschieden werden: Das tatbestandsausschließende Einverständnis und die rechtfertigende Einwilligung. I. Tatbestandsausschließend Das tatbestandsausschließende Einverständnis wird im Tatbestand bei der jeweiligen Tathandlung geprüft. Es kommt nur bei Delikten vor, welche ein Verhalten gegen oder ohne den Willen voraussetzen. Beispiele: Hausfriedensbruch, (§ 123 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB). II. Rechtfertigend Die Einwilligung kann auch rechtfertigend wirken. Sie kommt bei der überwiegenden Mehrheit der Straftatbestände in Betracht. Die Einwilligung kann wiederum in die rechtfertigende Einwilligung und die mutmaßliche Einwilligung unterteilt werden. 1. Rechtfertigende Einwilligung 2. Mutmaßliche Einwilligung Die mutmaßliche Einwilligung ist immer dann zu prüfen, wenn eine Einwilligungserklärung nicht vorliegt. Beide Rechtfertigungsgründe werden somit im Rahmen der Rechtswidrigkeit erörtert.
Einwilligungsfähig ist grundsätzlich, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife im Stande ist, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. …. Subsumtion… Außerdem dürfte die Einwilligung nicht an wesentlichen Willensmängeln leiden. - Nötigung in Form von Drohung oder Gewalt (unstrittig) - Irrtum (stittig) - Jede Einwilligung die auf einem täuschungsbedingten Irrtum beruht ist unwirksam. …Sub… - Nur rechtsgutbezogene Täuschungen führen zur Unwirksamkeit der Einwilligung. …Sub… Bsp. : P verschweigt A, dass die Beruhigungsspritze Nebenwirkungen hat. Entscheidung für erste Ansicht (hM) aufgrund des Schutzes der Selbst-bestimmung. Schließlich müsste der Täter in Kenntnis der Einwilligung gehandelt haben. …… Die Körperverletzung ist somit von einer rechtfertigenden Einwilligung gedeckt. … handelte nicht rechtswidrig. … hat sich nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB strafbar gemacht, indem …. 2. Mutmaßliche Einwilligung Voraussetzungen: (1) kein erklärter oder erkennbar entgegenstehender Wille zur Zeit der Tat (2) Uneinholbarkeit (oder Verzichtbarkeit, str. )
P: Einordnung Tatbestandsausschluss oder Rechtfertigungsgrund I. Disponibilität des Rechtsguts und Dispositionsbefugnis des Einwilligenden Disponibilität: Kein Rechtsgut der Allgemeinheit. (Beachte: Straßenverkehrsdelikte) Dispositionsbefugnis: Einwilligender muss über das Rechtsgut verfügen können. II. Einwilligungsfähigkeit III. Einwilligungserklärung vor der Tat erteilt und dauert zur Tatzeit noch an P: innere Zustimmung ausreichend? IV. Keine beachtlichen Willensmängeln keine Scherzerklärung freie Willensbildung zur Erklärung (Keine Täuschung, Drohung, Gewalt) P: Motivirrtum (-) = unbeachtlich! V. Kein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB - bei Körperverletzung) VI. Subjektives Rechtfertigungselement Täter handelt in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung To view this video please enable JavaScript, and consider upgrading to a web browser that supports HTML5 video Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären! Das könnte Dich auch interessieren I. Ermächtigungsgrundlage Spezialgesetz oder §§ 25- 27 OBG II.
Formelle Rechtmäßigkeit 1. … I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat… A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des EuGH: Prinzip der Spezialzuständigkeit, Art. 267 AEUV… Weitere Schemata I. Zweck Sicherung des Hauptverfahrens II. Voraussetzungen 1. Dringender Tatverdacht wen… I. Anfechtungsgrund Übermittlungsirrtum bei Einsetzung eines Boten (§ 120 BGB) Von einem… I. Eigentum des Anspruchstellers Hier Inzidentprüfung, ob Eigentum erworben wurde. Erwerb von… I. Wirksamer Kaufvertrag Der Kaufvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag, also ein Vertrag gege…
Eine Nachvollziehbarkeit wird jedoch verneint, wenn der streitgegenständliche Eingriff alternativlos war oder der zum Behandlungszeitpunkt bestehende Leidensdruck des Patienten hoch war. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung muss von dem Behandler zwingend erstinstanzlich und nicht lediglich konkludent erhoben werden, wenn ein Aufklärungsmangel vorliegt. Unterlässt er dies, erfolgt keine Prüfung von Amts wegen, sodass die Aufklärungsrüge durchgreift und eine Haftung des Arztes oder des Krankenhauses gegeben ist