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Schlagwörter Weiterbildung, Kurse, Praxis, Ausbildung, Berufsabschluss, Seminare, Schulen, Teilnehmer, Unterricht, Qualifizierung
2 § 2 Beendigung der Bestellung (1) 1 Die Bestellung erlischt, wenn das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Körperschaft endet. 2 Die Bestellung eines nach § 1 Absatz 3 bestellten Eheschließungsstandesbeamten erlischt spätestens mit Ablauf seiner Amtszeit. (2) 1 Die Bestellung kann jederzeit schriftlich durch die nach § 1 Absatz 4 zuständige Körperschaft widerrufen werden. 2 Ein Widerruf kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Eintragung in ein Personenstandsregister vorgenommen und beurkundet hat. 3 Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn dem Standesbeamten nach einer längeren Abwesenheit eine angemessene Wiedereinarbeitungszeit im Standesamt ermöglicht wird. 4 In dieser Zeit hat der betreffende Standesbeamte keine Beurkundungen vorzunehmen. 5 Die Dauer der Wiedereinarbeitungszeit ist im Einvernehmen mit der unteren Aufsichtsbehörde für den Einzelfall festzulegen. Akademie für personenstandswesen facebook. (3) Die Bestellung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn sich der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist.
aus2machGlück PREIS ÜBER MICH GALERIE KONTAKT / IMPRESSUM / DATENSCHUTZ Kerstin Neffgen-Werner / freie Rednerin aus2machGlück PREIS ÜBER MICH GALERIE KONTAKT / IMPRESSUM / DATENSCHUTZ Ihr findet mich auch hier: Bildnachweise: Kerstin Neffgen-Werner Miriam Dierks (liebaugeln) Martin Pohl (Norderney)
(4) 1 Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren an keiner fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat. 2 Von dem Widerruf nach Satz 1 kann nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde abgesehen werden. (5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Widerruf der Bestellung auch von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden. (6) Für Eheschließungsbeamte finden Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 keine Anwendung. Landesverband der Hamburger Standesbeamten e.V. - Fortbildung. 3 § 3 (aufgehoben) 4 § 4 (aufgehoben) 5 § 5 (aufgehoben) 6 § 6 Anträge auf Aufhebung einer Ehe Für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Landesdirektion Sachsen; bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch die Jugendämter antragsberechtigt. 7 § 7 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Standesämter an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.
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