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Ausländerfeindliche Äußerungen am Arbeitsplatz (© fizkes /) Nach § 130 Absatz 2 StGB ist auch das Verbreiten entsprechender Schriften strafbar. Unter dem "Beschimpfen, böswilligem Verächtlichmachen oder Verleumden" ist das Diffamieren von Bevölkerungsgruppen zu verstehen, die kann durch Tatsachenbehauptungen sowie durch Werturteile erfolgen. Dabei muss auch ein Angriff auf die Menschenwürde zu bejahen sein. Ausländerfeindliche oder rassistische Äußerungen, die sogar einen Straftatbestand erfüllen können, müssen stets von der Meinungsfreiheit abgegrenzt werden. In Artikel 5 GG heißt es: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […]. " Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, das jedoch seine Grenzen dort findet, wo die persönliche Ehre des anderen beginnt oder auch allgemeine Gesetze Einhalt gebieten. Beleidigungen oder Herabwürdigungen anderer Personen sind durch eine Meinungsäußerung nicht gestattet. Von der Rechtsprechung werden solche Äußerungen, die jeden sachlichen Bezug vermissen lassen und nur darauf abzielen, eine Person zu kränken und zu diffamieren, als Schmähkritik bezeichnet.
Zwar lassen sich damit durchaus Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber im Zusammenhang mit rassistischen Mitarbeitern ableiten. Jedoch kann man sich diverse andere Fälle oder Situationen denken, die auch zum großen Themenbereich "rassistische Äußerungen eines Mitarbeiters" passen, aber nicht deckungsgleich mit dem eben beschriebenen Fall sind. Daher wird nachfolgend die Rechtslage für möglichst viele denkbare Fälle dargelegt – ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Rassistische Äußerungen verstoßen gegen Arbeitsvertrag Ist die Sachlage die, dass ein Arbeitnehmer rassistische Äußerungen über einen Betriebsangehörigen verbreitet, verstößt er damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. "Der Arbeitgeber darf einen solchen Pflichtverstoß nicht hinnehmen", sagt Daniel Hautumm, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit, den betreffenden Arbeitnehmer abzumahnen oder gegebenfalls sogar verhaltensbedingt zu kündigen, so Hautumm weiter. Mindestens eine Abmahnung sollte in den meisten Fällen erfolgen.
Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung des Betriebsrates Daraufhin zog der Arbeitgeber vor Gericht, um die notwendige Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Dieses stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. In dem Vorfall liege eine Äußerung, die zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft und zu deren Beleidigung geeignet sei. Zudem liege eine erhebliche Herabwürdigung der betroffenen Vorgesetzten vor. Für ein Kaufhaus von internationalem Ruf sei es nicht hinnehmbar, eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum zu beschäftigen, welche diese als Ming-Vase oder in sonstiger abwertender Form bezeichne. Die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts zu dieser Entscheidung können Sie hier einsehen: ZUR PRESSEMITTEILUNG Fazit: Lassen Sie sich bei Anhörungen und Kündigungen frühzeitig fachmännisch beraten Der Vorfall macht einmal mehr deutlich, dass Arbeitnehmer auf eine sensible Sprache insbesondere am Arbeitsplatz achten müssen.
12. 2009, 2 AZR 534/08). Kündigung nach Beleidigung: Das Netz ist kein rechtsfreier Raum Die Gerichte beschäftigen sich aber immer wieder mit Kündigungen, die aufgrund von Beleidigungen oder Hass-Posts im Netz erfolgen. So berechtigen auch Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber Vorgesetzten grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung. Bei einer groben Beleidigung kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Auch hierbei kommt es jedoch immer auf die Umstände im konkreten Einzelfall an. Das Landesarbeitsgericht Hamm stufte beispielsweise die Äußerungen eines Auszubildenden auf Facebook, sein Chef sei ein "Menschenschinder", als Beleidigung ein und wies seine Kündigungsschutzklage ab. Auch Beleidigungen gegenüber Kollegen können eine Kündigung rechtfertigen. Für unwirksam hielt das Arbeitsgericht Duisburg aber die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Kollegen auf seiner Facebook-Seite als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet hatte (Urteil v. 26.
Dabei sagte der Kollege, dass er logisch an das Problem heran gehen wolle. Darauf antwortete der Service-Agent: "Weil du eine Brille hast und jetzt logisch denken kannst? " Darauf der Kollege: "Was willst du überhaupt? " Der Service-Agent reagierte darauf mit: "Ugah ugha! " Sein Betriebsratskollege äußerte daraufhin: "Du Stricher! " Wegen der Affenlaute hatte der Betriebsratskollege beim Personalleiter eine Beschwerde nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erhoben. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens schrieb der Service-Agent: "Allgemein ist festzustellen, dass der Umgangston im Betriebsrat durchaus hin und wieder flapsig ist. Das liegt daran, dass es von allen Betriebsratsmitgliedern gewollt ist, die teilweise abstrakte bürokratische Materie durch Auflockerung der Gesprächsatmosphäre zu fördern. Da kommt es vor, dass der eine oder andere flapsige Spruch fällt. Das gehört zum gepflegten Umgangston unter den Betriebsratsmitgliedern und war bislang nie ein Problem. " Außerdem hatte er der Beschwerdestelle mitgeteilt: "Es gab eine hitzige Debatte.
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