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Soweit die Parteien zur Beschaffenheit keine Vereinbarung getroffen haben, besteht Abnahmereife, wenn die Leistung eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann. Die vertragliche Beschaffenheit bestimmt sich vorrangig nach dem Vertrag und seinen Vertragsgrundlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und den Plänen. Weitere Leistungspflichten und Merkmale der vertraglichen Beschaffenheit bei Pflanzleistungen ergeben sich aus der DIN 18916, der Norm für Pflanzen und Pflanzleistungen. Sie gilt bei einem VOB-Vertrag über § 1 VOB/B, der auf die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) verweist, und bei einem Vertrag, bei dem die VOB/B nicht Vertragsbestandteil wurde, über § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Gartenplanung: Wann sind Pflanzleistungen abnahmereif?. Pflanzungen zählen zu den Landschaftsbauarbeiten der DIN 18320, die wiederum in Abschnitt 3. 5. 1 auf die DIN 18916 verweist. Anwuchserfolg von Pflanzleistungen wird in DIN 18916 definiert Nach Abschnitt 7 der DIN 18916 umfasst der Leistungsumfang von Pflanzungen auch den Anwuchserfolg.
Dies sind solche Teilleistungen, die von der Gesamtleistung funktional trennbar und folglich selbstständig gebrauchs- beziehungsweise funktionsfähig sind. Das ist bei Pflanzungen nach dem reinen Einpflanzen aber gerade nicht der Fall, da die Pflanze erst mit dem Anwuchserfolg die geschuldete Beschaffenheit aufweist. Für den Auftraggeber besteht also keine Pflicht zur Teilabnahme von Pflanzleistungen direkt nach dem Einpflanzen. Das gilt selbst dann, wenn die Fläche mit der Pflanzung vom Auftraggeber schon genutzt wird, denn für die Abnahmeverpflichtung ist allein die im Wesentlichen vertragsgemäße Herstellung maßgeblich. Baudurchführung in der Praxis der Landschaftsarchitektur: Teil 2 am 30. November 2019 - Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, bdla. Teilabnahme von Pflanzleistungen nur in besonderen Fällen Direkt nach dem Einpflanzen haben Landschaftsgärtner nur dann einen Anspruch auf Abnahme, wenn die Parteien dies so vereinbart haben oder aber wenn eine Fertigstellungspflege nicht zum vertraglichen Leistungsumfang zählt, etwa weil der Auftraggeber die Fertigstellung bewusst nicht beauftragt hat. Dann ist auch kein Anwuchserfolg geschuldet.
0. 2 Anzahl... 0. 3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV - Landschaftsbauarbeiten Seite 8 f., Abschnitt 0. 3 0. 3. 1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben. 2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei. Abschnitt... 0. 4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen - Landschaftsbauarbeiten Seite 9, Abschnitt 0. 4 Keine ergänzende Reg... 0. 5 Abrechnungseinheiten - Landschaftsbauarbeiten Seite 9 ff., Abschnitt 0. 5 Historische Änderungen: Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen: 0. Abnahme und Gewährleistung bei Pflanzarbeiten - Baurecht. 5. 1 Raummaß (m³, l), getrennt nach Art und Maßen, für Liefern, Auf- und Abtrag sowie Lagern von Boden, Substrat und Vegetationstragschichten, Flüssi... 1 Geltungsbereich DIN 18320 Seite 11 f., Abschnitt 1 Historische Änderungen: 1. 1 Die ATV DIN 18320 "Landschaftsbauarbeiten" gilt für Fäll- und Rodungsarbeiten, Schutzmaßnahmen für Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen, Oberbodenarbeiten, vegetationstechnische Bau-, Pflege- und Instandhaltung... 2 Stoffe und Bauteile - Landschaftsbauarbeiten Seite 12 ff., Abschnitt 2 Historische Änderungen: Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt: Für die gebräuchlichsten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen und weitere Anforderungen nachstehend aufgeführt.
Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Landschaftsarchitekt daher bei einem zu überwachenden Bauvertrag, der neben der Fertigstellungspflege auch die Entwicklungspflege beinhaltet, ebenfalls bei Abnahme der Pflanzleistung nach eingetretenem Anwuchserfolg die Teilabnahme seiner bis dahin erbrachten Planungs- und Überwachungsleistungen gemäß § 650 s BGB verlangen. Teilabnahme im Vertrag erwähnen Wegen des insoweit aber unklaren Gesetzeswortlauts ist es sehr zu empfehlen, im Architektenvertrag über Freianlagen ausdrücklich eine Klausel aufzunehmen, in der geregelt ist, dass eine Teilabnahme der Landschaftsarchitektenleistung erfolgt, wenn die letzte Bauleistung ohne Entwicklungspflege stattgefunden hat. Eine solche Klausel kann in die Orientierungshilfe zum Erstellen eines Landschaftsarchitektenvertrages, die bei der jeweiligen Architektenkammer erhältlich ist, ausdrücklich aufgenommen werden und findet sich beispielsweise im Mustervertrag des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten bdla in § 11.
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