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Die Steuerentlastung nach § 10 StromStG sowie die Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG gelten als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten. Seit dem 1. Januar 2017 ist neben diesen Formularen zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt werden. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a). Beihilferechtliche Vorgaben Der Antrag ist bis zum 31. Vereinfachte selbsterklärung für k u r. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Anträge für den Abrechnungszeitraum Kalenderjahr 2013 sind bis zum 31. Dezember 2014 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes jeweils verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen. Falls die jeweils bezogene Nutzenergiemenge vollständig von diesem anderen Unternehmen verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung ohne Mengenangabe aus. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen. Wer eine solche Bestätigung ausstellt, hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Nutzenergiemengen herleiten lassen. Diese Unternehmen unterliegen nach im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht, § 17c Abs. 4 i. V. m. § 19 Abs. Vereinfachte selbsterklärung für km 04. 4 Stromsteuerverordnung (StromStV). Abgabe eines zusammenfassenden Antrags Der Antragsteller hat einen zusammenfassenden Antrag abzugeben, wenn ihm das Hauptzollamt einen vorläufigen Abrechnungszeitraum zugelassen oder die voraussichtliche Entlastung bei der Berechnung der Vorauszahlungen berücksichtigt hat.