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Denn soweit die Altgesellschafter für die Einbringung Gesellschaftsrechte an der neuen Gesellschaft erhalten, liegt hierin ein tauschähnlicher Vorgang, der erzielte Gewinn muss nicht zwingend versteuert werden. Gemäß §24 Abs. 2 S. 2 des Umwandlungssteuergesetztes (UmwStG) kann nämlich die aufnehmende Gesellschaft das eingebrachte Vermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem zwischen Buchwert und gemeinen Wert liegenden höheren Betrag ansetzen. Damit hat die Gesellschaft das Wahlrecht, ob und inwieweit stille Reserven aufgedeckt werden. Der Antrag ist durch die aufnehmende Gesellschaft spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Bilanz für das Eintritts-Wirtschaftsjahr beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Wirtschaftlich betrachtet ist dieser Vorgang mit der schlichten Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vergleichbar. Daher wenden die Finanzbehörden § 24 Abs. 2 UmwStG dem Grunde nach auch in diesen Fällen an (siehe UmwSt-Erlass aus dem Jahr 2011).
1 EStG auf den Bilanzstichtag ohne weitere Erklärung ab. Mit dem Eingang der Antwort der übernehmenden Personengesellschaft endet die Antragsfrist. Ein gestellter Antrag auf abweichenden Wertansatz kann danach nicht mehr geändert werden. Erhält das Finanzamt von der übernehmenden Personengesellschaft keine Antwort, ist davon auszugehen, dass kein Antrag auf abweichenden Wertansatz gestellt wird. Quelle: ID 43249499 Facebook Werden Sie jetzt Fan der PFB-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook Ihr Newsletter für die proaktive Heilberuflerberatung Regelmäßige Informationen zu Steuergestaltungen Gesellschaftsrecht, Vertragsarztrecht Wirtschaftsberatung
Sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG erfüllt, hat die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt allerdings der Teilwert nach § 6a EStG, wobei ein tatsächlich höherer gemeiner Wert der Versorgungsverpflichtung steuerlich den gemeinen Wert des Unternehmens mindern darf. Gemäß Rdnr. 24. 15 i. V. m. Rdnr. 23. 17 UmwSt-Erlass [1] wird unter dem gemeinen Wert der Saldo der gemeinen Werte der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter verstanden. Dabei sind alle stillen Reserven aufzudecken, insbesondere steuerfreie Rücklagen (z. B. Rücklagen nach § 6b EStG, Ersatzbeschaffungsrücklage nach R 6. 6. EStR) sind aufzulösen und selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter wie z. der originäre Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchgeführt wird.
KG gestellt werden oder durch die einbringenden Kommanditisten, welche die Versteuerung von stillen Reserven verhindern wollen. Welche Anträge sind bei welchem Finanzamt zu stellen? Wir meinen, die Literatur ist hier zum Teil nicht ganz klar. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos. Noch nicht registriert? Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute! Jetzt 14 Tage kostenlos testen!