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1. 2015 2-20 O 229/13 1. 1 Satz 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. 3. BGB §§ 126, 126a VOB/B § 13 Abs. 1 Satz 2 Aus den Gründen: …. Die Parteien haben in § 16. 1 vertraglich eine zweijährige Verjährungsfrist für die streitgegenständliche Anlage vereinbart. Mängelrüge per e mail gmail. Da die Abnahme am 11. 08. 2010 erfolgte, war das Mangelbeseitigungsverlangen vom 17. 05. 2013 nach Ablauf der Verjährung und konnte diese daher nicht mehr unterbrechen. Ein früheres wirksames Mangelbeseitigungsverlangen liegt nicht vor, insbesondere auch nicht in der E-Mail vom 05. 2011. Zum einen genügt der Inhalt der E-Mail den Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige nicht. Es ergeben sich daraus nicht Art und Umfang etwaiger Mängel. Allein die Formulierung, "die KM2 hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an" ist keine hinreichende Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach. Auch der anschließende Vor-Ort-Termin hat keine weiteren Erkenntnisse gebracht, so dass unklar war, welche Mängel an ihrer Leistung der Beklagten vorgeworfen werden sollten.
Schickt der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags seine Mängelrüge nur per einfacher E-Mail, läuft die Verjährungsfrist trotzdem weiter. Bauhandwerker, die nach VOB/B arbeiten, kennen das: Eine schriftliche Mängelrüge des Kunden unterbricht den Lauf der Gewährleistungsfrist und setzt für die gerügten Mängel eine neue, zweijährige Frist in Gang. Aber nicht jede Schriftform genügt den gesetzlichen Anforderungen: Schickt der Kunde nur eine einfache E-Mail, läuft die Frist ungestört weiter! Mängelrüge per e mail online. D er Fall: Ein Auftraggeber hatte bei einem VOB/B-Vertrag diverse Mängel per E-Mail gerügt. Der Handwerker wies ihn ab mit dem Argument, er komme zu spät, die Gewährleistungsansprüche seien inzwischen verjährt. Der Kunde meinte, seine E-Mail habe die Verjährungsfrist unterbrochen und verlangte Beseitigung der Mängel. Das Urteil: Das Gericht stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Der berufe sich mit Recht auf die Verjährung der Mängel, urteilte es. Für eine Unterbrechung der Verjährung brauche die E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur.
Der Käufer kann eine Mängelrüge durchführen, wenn die gelieferte Ware bzw. die Dienstleistung mangelhaft ist. Die Mängelrüge findet insbesondere bei einem beiderseitigen Handelskauf Berücksichtigung. Grundsätzlich gilt die Mängelrüge ausschließlich für Sachmängel und nicht für Rechtsmängel. Gemäß § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) gilt eine sogenannte kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht. Das bedeutet, der Käufer ist dazu verpflichtet, die gelieferte Ware sorgfältig zu überprüfen und etwaige Mängel dem Verkäufer anzuzeigen. Die Mängelrüge sollte unverzüglich erfolgen, also nicht später als zwei Wochen nach der Warenlieferung bzw. der Feststellung des Mangels. Keine Verjährung bei Mängelrüge per E-Mail. Infolge einer wirkungsvollen Mängelrüge bieten sich für den Käufer mehrere Möglichkeiten, um seine Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, wie zum Beispiel der Rücktritt vom Kaufvertrag oder Warenumtausch. Eine Mängelanzeige kann ebenso im Rahmen von Baumängeln erhoben werden. Was ist eine Mängelrüge? Eine Mängelrüge wird vonseiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer ausgesprochen, falls eine Ware bzw. eine Dienstleistung Mängel aufweist.
Beweismittel E-Mail statt Einschreiben? Lesezeit: 1 Minute Frage: Immer wieder empfiehlt der Beobachter, wichtige Mitteilungen schriftlich und per Einschreiben zu schicken. Reicht denn nicht auch eine E-Mail? Falls die Gegenpartei vor Gericht bestreitet, dass ihr die E-Mail jemals zugestellt wurde, reicht ein Ausdruck auf Papier nicht um das Gegenteil zu beweisen. Frage: Immer wieder empfiehlt der Beobachter, wichtige Mitteilungen schriftlich und per Einschreiben zu schicken. Reicht denn nicht auch eine E-Mail? Manchmal ja, manchmal nein. Wo das Gesetz für Erklärungen oder Verträge vorsieht, dass diese nur schriftlich gültig sind, reicht eine normale E-Mail nicht. Denn die Schriftlichkeit setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus. Es gibt zwar die elektronische Signatur, die der Unterschrift gleichgestellt ist. Mängelrüge per e mail o. Doch sie hat sich, zumindest unter Privaten, kaum durchgesetzt. Nun geht es oft nur darum, etwas beweisen zu können. Da die meisten Erklärungen an keine Form gebunden, also sogar mündlich gültig sind, kann eine E-Mail vorerst ausreichen.
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2918) folgte das LG Frankfurt fortan der Entscheidung seines OLG: "Mein Senat sieht das so". Bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des OLG Köln nun Schule macht oder der BGH ein Machtwort spricht. Ulrich Dölle Rechtsanwalt 14. März 2017