Kleine Sektflaschen Hochzeit
"Im Schwerbehindertenrecht kommt dem ärztlichen Befundbericht eine zentrale Rolle zu. Da der überwiegende Teil der Anträge auf Basis dieser Berichte entschieden wird, müssen diese deutlich machen, auf welche Weise und in welchem Ausmaß Einschränkungen im Alltag bestehen. Es kann daher sinnvoll sein, die persönliche Situation vorher mit den Ärzten zu besprechen, die im Antrag genannt werden sollen. " Michael Berger, Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein 1. Wie lange behandelt Ihr Arzt Sie bereits? Seit wann sind Sie bei Ihrem Arzt in Behandlung? Diese Frage muss im Befundbericht konkret beantwortet werden. Achten Sie auf darauf, dass der Befundbericht möglichst aktuell ist. Das Landesamt für soziale Dienste kann mit Berichten von anno dazumal nur wenig anfangen, wenn es um einen aktuellen Antrag geht. Natürlich kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, dem Amt auch ältere Befundberichte zugänglich zu machen – etwa wenn aufgezeigt werden soll, wie sich eine Erkrankung über die Jahre verschlimmert hat.
Sofern er das für sinnvoll oder üblich hält, wird der nachbehandelnde Arzt somit meistens einen Bericht an den (vorbehandelnden) Hausarzt geben, außer wenn der Patient äußert, daß er das nicht will. Weil ich es wichtig finde und Mißverständisse blöd sind, bespreche ich mit jedem Patienten ausdrücklich, ob und wer einen Bericht von mir bekommt (in aus meiner Sicht selbstverständlichen Fällen, wenn man z. schon über den vorbehandelnden Arzt geredet hat, mache ich nur so eine kurze Bemerkung "der Bericht geht dann an Dr. XY" wie bei dir). Sofern der Patient den Brief nicht selbst direkt mitbekommt, schicke ich außerdem eine Kopie an den Patienten. Aber diese Kopie ist eigentlich relativ unüblicher Luxus. Manche schicken den Bericht, sofern keine Überweisung o. ä. vorliegt, auch gar nicht an einen anderen Arzt, sondern einfach nur an den Patienten "zur Weiterleitung an den weiterbehandelnden Arzt".
Für ein Merkzeichen gelten je nach Merkzeichen bestimmte Kriterien oder Befindlichkeiten des Antragstellers. Ein Beispiel: Das Merkzeichen G als Gehbehindert kann zuerkannt werden, wenn der Antragsteller eine Wegstrecke von zwei Kilometern nicht innerhalb von 30 Minuten zurücklegen kann. Bei der Antragstellung schreiben viele Menschen ihre Erkrankung auf und verlassen sich darauf, dass der Hausarzt oder Facharzt, der ja auch vom Versorgungsamt befragt wird, schon hinreichend die Erkrankungen schildern wird. Dies ist leider häufig nicht der Fall. Das Versorgungsamt Stralsund erhält pro Monat rund 1000 Anträge von Bürgerinnen und Bürgern. Die Mitarbeiter und der Medizinische Dienst versuchen, sich ein Bild von den Antragstellern bei der Bearbeitung des Antrags zu machen, wobei sie auf die eingerichteten oder angeforderten Unterlagen angewiesen sind. Aus der täglichen Arbeit mit unseren um Rat suchenden Menschen, ist es deshalb sehr wichtig und entscheidend, sich Zeit zu nehmen um genau zu formulieren, wie sich die jeweilige Erkrankung auf das Leben im Alltag auswirkt.
Noch bedeutender ist dieser Part im medizinischen Bericht bei Anträgen zur Erwerbsminderungsrente. Auch hier sollte Ihr Arzt kurz beschreiben, welche Anstrengungen bereits unternommen wurden. Fehlt dieser Aspekt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Ihr Antrag abgelehnt bzw. nicht in Ihrem Sinne beschieden wird. 5. Zu welcher Prognose kommt Ihr Arzt? Hier geht es immer um die spezifische Frage, was Sie mit Ihrem Antrag erreichen möchten. Falls Sie an einem besonderen Parkausweis interessiert sind, bei dem sich der Antragsteller jedoch nicht mehr als 100 Meter am Stück fortbewegen können darf, sollte diese Frage durch Ihren Arzt klar und deutlich beantwortet werden. Kommt dieser zu der Ansicht, dass Sie diese Wegstrecke noch schaffen, brauchen Sie den Antrag gar nicht erst stellen. Wenn er Ihrer Meinung ist, muss das eindeutig aus dem Bericht hervorgehen. Ein weiteres Beispiel: Falls Sie Schmerzpatient sind, sollte die Diagnose aussagen, ob Ihr Arzt diese Erkrankung für chronisch hält.
Siehe oben. Das Waschen schmutziger Wäsche ist immer unerfreulich. Anzeigen kann jeder alles. Wenn es so gelaufen ist wie beschrieben (und nicht einige relevante weitere Informationen fehlen), dann ist es m. E. eine klare Verletzung der Schweigepflicht. Ein Arzt darf einem anderen Arzt überhaupt keine Informationen über seinen Patienten geben, wenn der Patient dem nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung kann entweder explizit erfolgen oder auch in einigen Fällen konkludent. Wenn der Patient mit einer Überweisung seines Arztes zu einem anderen Arzt geht, dann wird die Einwilligung in die Übermittlung des Berichts unterstellt. Will der Patient das aus irgendeinem Grund nicht, dann kann er jederzeit einer Übermittlung widersprechen. Absolut. Die würde vom Facharzt eine Stellungnahme anfordern und dann muss der Facharzt erklären, wieso er trotz gegenteiliger Anweisung des Patienten dem Kollegen einen Bericht geschickt hat. Dann weiß man auch gleich, ob der Facharzt den Patienten denn auch so verstanden hat.
Der Konsiliarbericht ist vom Konsiliararzt insbesondere zum Ausschluss somatischer (also körperlicher) Ursachen und gegebenenfalls psychiatrischer Ursachen abzugeben. Er sollte darüber hinaus auch Angaben enthalten wie aktuelle Beschwerden, eine Berücksichtigung des Entwicklungsstandes, relevante anamnestische Daten zu einer ggf. notwendigen psychiatrischen Abklärung und relevante stationäre und/ oder ambulante Vor- und Parallelbehandlungen. Laufende Medikation, andere medizinische Diagnosen, Differential- und Verdachtsdiagnosen sowie Befunde veranlasster Begleitbehandlungen sollten ebenfalls darin enthalten sein. Wichtig sind auch Kontraindikationen für die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung. Dies alles ist von Bedeutung, damit bei der Behandlung kein Fehler passiert oder beispielsweise an einem Thema gearbeitet wird, dass gar keine psychiatrischen Ursachen hat. An dieser Stelle ist auch an Medikamentennebenwirkungen oder körperliche Erkrankungen zu denken.
2. 1. 4 - Berichtspflicht 2. 4 Berichtspflicht Die nachfolgend beschriebene Übermittlung der Behandlungsdaten und Befunde in den unten genannten Fällen setzt gemäß § 73 Abs. 1b SGB V voraus, dass hierzu eine schriftliche Einwilligung des Versicherten vorliegt, die widerrufen werden kann. Gibt der Versicherte auf Nachfrage keinen Hausarzt an bzw. ist eine schriftliche Einwilligung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V nicht erteilt, sind die nachstehend aufgeführten Gebührenordnungspositionen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig.