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Niederschriftserklrung: Das als Zielgre zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. wird wie folgt finanziert - Anteil aus auslaufenden Besitzstnden in pauschalierter Form, - im Rahmen zuknftiger Tarifrunden. Die Tarifvertragsparteien fhren erstmals Mitte 2008 Gesprche ber den Anteil aus auslaufenden Besitzstnden und ber eine mgliche Bercksichtigung von Effizienzgewinnen. (3) Nhere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart. BAG: Leistungsentgelt nach § 18 TVöD | Öffentlicher Dienst | Haufe. Protokollerklrungen zu Absatz 3: 1. 1 Die Tarifvertragsparteien sind sich darber einig, dass die zeitgerechte Einfhrung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. 2 Kommt bis zum 30. September 2007 kein Bundestarifvertrag zu Stande, erhalten die Beschftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v. des fr den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. 3 Das Leistungsentgelt erhht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. 4 Solange in den Folgejahren keine Einigung nach Absatz 3 zu Stande kommt, gelten die Stze 2 und 3 entsprechend.
2Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. 3Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. 4Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. 5Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls. 6Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. §18 TVöD: LEISTUNGSENTGELT SINNVOLL UMSETZEN. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist. 2. 1In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die Umsetzung des § 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggf.
2. 1In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die Umsetzung des § 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggf. notwendige Folgerungen ziehen. 2In diesem Rahmen werden auch Höchstfristen für eine teilweise Nichtauszahlung von Gesamtvolumina gemäß Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 1 festgelegt; ferner wird eine Verzinsung des etwaigen ab dem Jahr 2008 nicht ausgezahlten Gesamtvolumens geklärt. (4) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Protokollerklärungen zu § 18 (Bund): 1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen. Leistungsentgelt § 18 tvöd. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
notwendige Folgerungen (z. B. Schiedsstellen) ziehen. 2 In diesem Rahmen werden auch Höchstfristen für eine teilweise Nichtauszahlung des Gesamtvolumens gemäß Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 festgelegt; ferner wird eine Verzinsung des etwaigen ab dem Jahr 2008 nicht ausgezahlten Gesamtvolumens geklärt. Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 4: 1 Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest. 2 Der wirtschaftliche Erfolg wird auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt. (5) 1 Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen oder über eine systematische Leistungsbewertung. 18 tvöd leistungsentgelt berechnung. 2 Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. 3 Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.
3Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. 4Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen. 5Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die betriebliche Kommission. 6Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. (8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Protokollerklärungen zu § 18: 1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. Leistungsentgelt / 8 Alternatives Entgeltanreiz-System (§ 18 a TVöD-VKA) | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. 2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden. 3. Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Systeme als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Regelungen.